Rn. 16
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Schon nach dem KonTraG erstreckte sich die Prüfungspflicht auf KA und Konzernlageberichte. Durch das TransPuG wurde dabei zusätzlich die Billigung des KA durch den AR sowie die Möglichkeit, diese der HV zu überlassen, vorgesehen (vgl. BT-Drs. 14/8769, S. 22). Dadurch erweiterten sich das Prüfungsrecht und die Prüfungspflicht auf den Konzernkreis. Die Ausführungen zum JA gelten hier entsprechend.
Den AR eines MU trifft eine umfassende Prüfungspflicht im Sinne seiner allg. Überwachungsaufgabe nach § 111 AktG (vgl. ebenso ADS (1997), § 337 AktG, Rn. 15; Hüffer-AktG (2023), § 171, Rn. 2). Die Konzern-RL muss dabei als Mittel bei der Überwachung der Geschäftsführung des MU verstanden und betont werden, wobei insbesondere hier die unzureichende Aufgabenerfüllung bei verschiedenen UN-Krisen der jüngeren Vergangenheit deutlich geworden ist (vgl. ADS (1997), § 337 AktG, Rn. 15, m. w. N.; überdies AKEIÜ, DB 2022, S. 1849; Henning et al., Board 2022, S. 154 (157)). Anders als frühere Stimmen meinten, sollte die Konzern-RL und damit auch die Überwachungstätigkeit des AR in die Konzeption der Überwachung des Gesamtkonzerns einmünden, da nur so den Zielen des KonTraG i. S.e. risikoorientierten Überwachungstätigkeit entsprochen werden kann. Dies wird speziell durch die modifizierten Berichterstattungspflichten des AP auch hinsichtlich des KA und insbesondere des Konzernlageberichts (vgl. § 321 Abs. 1 Satz 2f.) gegenüber dem AR (vgl. § 321 Abs. 5 Satz 2) sowie die explizite Erwähnung eines Überwachungssystems zur frühen Erkennung von den Fortbestand eines UN gefährdenden Entwicklungen als Teil eines umfassenden Risikomanagementsystems (vgl. § 91 Abs. 2 AktG) deutlich. Da – wie dies UN-Krisen der jüngeren Zeit evident werden ließen – solche Existenzgefährdungen auch und insbesondere aus Konzerngesellschaften auf das MU durchschlagen können, hat sich die Überwachungstätigkeit und damit zugleich die Prüfungstätigkeit des AR i. S. d. § 171 Abs. 1 Satz 1 AktG auch auf den Gesamtkonzern zu erstrecken (vgl. ebenso ADS (1997), § 337 AktG, Rn. 15; Kropff, in: FS Claussen (1997), S. 659 (668); einschränkend Hüffer-AktG (2023), § 171, Rn. 2). Hieraus ergibt sich auch die Pflicht des AR, über seine Prüfung in dem Bericht an die HV zu berichten (vgl. ADS (1997), § 337 AktG, Rn. 18).