Dr. Tobias Brembt, Dr. Katrin Rausch
Rn. 100
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Die interne Revision ist als prozessunabhängige Überwachungsmaßnahme Teil des internen Überwachungssystems und damit Teil des IKS eines UN. Ihre Aufgabe ist die Überprüfung und Beurteilung von Strukturen und Aktivitäten innerhalb des betreffenden UN (vgl. IDW PS 261 (2017), Rn. 19f.). Der AP hat sich im Rahmen seiner Prüfung auf Feststellungen der internen Revision zu stützen und gleichzeitig zu überprüfen, ob u. a. die "Tätigkeit der internen Revision ordnungsgemäß geplant, durchgeführt, überwacht, durchgesehen und dokumentiert wurde" (ISA [DE] 610 (2013), Rn. 23(a)).
Rn. 101
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Folglich führt eine Übernahme oder Mitwirkung des WP/vBP an der internen Revision des zu prüfenden UN dann zu einer Besorgnis der Befangenheit, sofern diese in verantwortlicher Position erfolgt, d. h., wenn der WP/vBP eine Entscheidungsfunktion übernimmt (vgl. § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 lit. b); ferner § 33 Abs. 4 BS WP/vBP), zumal der AP dann sowohl eine Funktion der UN-Leitung übernehmen als auch gegen das Selbstprüfungsverbot verstoßen würde, weil zumindest derjenige Teil der internen Revision, der sich auf das RL-bezogene IKS bezieht, durch den AP zu prüfen ist bzw. wäre (vgl. BT-Drs. 15/3419, S. 39; konkret zur Übernahme einer Funktion der UN-Leitung auch HdR-E, HGB § 319, Rn. 116ff.).
Rn. 102
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Berät der AP indes in Bezug auf die interne Revision entweder prüfungsbegleitend oder -vorbereitend, indem er (bilanzpolitische) Gestaltungshinweise zur Behandlung von Sachverhalten bzw. Geschäftsvorfällen in der RL gibt, verbleibt aber die letztliche Entscheidung beim Mandanten (Wahrung der funktionalen Entscheidungszuständigkeit), so ist seine Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt. Auch die Übernahme fallweiser Prüfungen der internen Revision ist zulässig, solange das zu prüfende UN Art und Umfang des Prüfungsplans und der Prüfungshandlungen selbst festlegt. Die Mitarbeiter, die in Bezug auf die interne Revision beraten, sollten nicht Teil des Prüfungsteams sein. Übernimmt der KA-Prüfer eine der o. g. Tätigkeiten bei einem in den KA einbezogenen UN, so ist er als KA-Prüfer ausgeschlossen.