Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge, Prof. Dr. Stefan Thiele
Rn. 133
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
Ein weiterer Antragsgrund ist der Fall, dass ein "gewählter Abschlußprüfer [...] am rechtzeitigen Abschluss der Prüfung verhindert ist" (§ 318 Abs. 4 Satz 2 (3. Fall)). Verzögerungen in der AP sind dabei nur dann ein Antragsgrund, wenn sie nicht vom UN zu vertreten sind, da fehlende Prüfungsbereitschaft bzw. eine fehlende Mitwirkung des prüfungspflichtigen UN vom AP in seinem Prüfungsergebnis (im Extremfall durch einen Versagungsvermerk) zu berücksichtigen ist. Ferner ist – wie sich aus der Formulierung "verhindert" ergibt – Voraussetzung, dass die Ursachen der Verzögerungen vom AP nicht behoben werden können (vgl. ebenso Staub: HGB (2023), § 318, Rn. 101), z. B. durch den Einsatz zusätzlichen Personals oder die Ablehnung anderer Aufträge. Unterlässt es der AP, Verzögerungsursachen zu beseitigen, obwohl ihm dies möglich ist, liegt ein Ersetzungsgrund i. S. d. § 318 Abs. 3 vor.
Rn. 134
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
Der wichtigste Fall, in dem der AP an einem rechtzeitigen Abschluss der Prüfung gehindert ist, liegt vor, wenn der AP erkrankt oder Mitarbeiter durch Krankheit oder Kündigung ausfallen und kurzfristig keine neuen Mitarbeiter gefunden und eingearbeitet werden können. Fraglich ist, ob das Gericht dann den bisherigen AP ersetzen oder ihm einen weiteren AP zur Seite stellen muss. Hierbei ist zwischen Sachverhalten zu unterscheiden, die den Prüfer zwingen, den Prüfungsauftrag niederzulegen, z. B. wegen einer länger andauernden Krankheit, und Sachverhalten, bei denen der AP lediglich auf zusätzliche Hilfe angewiesen ist, um die Prüfung ordnungsgemäß durchzuführen, z. B. bei vorübergehendem Personalmangel. Im ersten Fall wird das Gericht einen neuen Prüfer bestellen, da der vorherige Prüfer nicht in der Lage ist, die Prüfung weiterhin auszuführen. Im zweiten Fall ist der Prüfer offenbar noch in der Lage, den Prüfungsauftrag weiterhin wahrzunehmen, aber er kann ihn nicht ohne fremde Hilfe beenden. Hier ist es zulässig, dass das Gericht dem gewählten Prüfer einen weiteren Prüfer zur Seite stellt, mit der Folge, dass beide gemeinsam AP sind. Das Gericht kann allerdings auch in diesem Fall den gewählten Prüfer abberufen und dem neuen Prüfer das ausschließliche Recht zur Prüfung des JA verleihen.