Prof. Dr. Michael Dusemond, Prof. Dr. Sabine Heusinger-Lange
Rn. 157
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
In dieser Bilanzposition sind sämtliche Schuldwechsel auszuweisen, die das bilanzierende UN als Bezogener akzeptiert hat. Noch nicht akzeptierte Wechsel (sog. Tratten) sind bilanziell nicht zu erfassen, vielmehr verbleibt es hier bei dem Ausweis der dem Wechsel zugrunde liegenden Verbindlichkeit (vgl. mit a. A. ADS (1997), § 266, Rn. 229). Akzeptiert das bilanzierende UN einen Wechsel, so erlischt für bilanzielle Zwecke insoweit die ursprüngliche Verbindlichkeit und es hat ein Ausweis als Wechselverbindlichkeit zu erfolgen. Dies gilt auch für durch Wechsel unterlegte Exportfinanzierungskredite (z. B. bei der AKA Ausfuhrkredit GmbH; vgl. ADS (1997), § 266, Rn. 232). Ebenfalls unter dieser Bilanzposition auszuweisen sind sog. Solawechsel, was bereits aus der gewählten Bezeichnung der Bilanzposition (aus der Ausstellung eigener Wechsel) hervorgeht. Da bei diesen Wechseln das bilanzierende UN nicht nur Bezogener, sondern auch Aussteller ist, stellt sich die Frage, ob die entsprechenden Wechselsummen auch als Eventualverbindlichkeiten (vgl. §§ 251, 268 Abs. 7) vermerkt werden müssen. Da die Solawechsel bereits als Wechselverbindlichkeit zu passivieren sind, kommt ein Vermerk der sich aus der Ausstellerfunktion ergebenden Haftung jedoch nicht mehr in Betracht.
Rn. 158
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Handelt es sich um ein reines Gefälligkeitsakzept, hat dies keinen Einfluss auf den bilanziellen Ausweis, auch wenn diesem Akzept keine andere ursprüngliche Verbindlichkeit zugrunde liegt. Durch das Akzept ist eine vollwertige Wechselverbindlichkeit entstanden, die auch als solche auszuweisen ist (vgl. WP-HB (2021), Rn. F 700). Da bei einem Gefälligkeitsakzept i. A. kein Vermögensposten erworben worden ist, hat das bilanzierende UN grds. einen Anspruch in Höhe der Wechselsumme gegenüber demjenigen als sonstigen VG zu aktivieren, für den das Gefälligkeitsakzept gegeben worden ist. Diese Forderung ist hinsichtlich ihrer Werthaltigkeit losgelöst vom zugrunde liegenden Gefälligkeitsakzept zu beurteilen (vgl. ADS (1997), § 266, Rn. 229).
Rn. 159
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Einer bilanziellen Erfassung nicht zugänglich sind demgegenüber die sog. Kautions-, Sicherungs- oder Depotwechsel (vgl. ADS (1997), § 266, Rn. 230). Derartige Wechsel werden seitens des bilanzierenden UN bei einer bestimmten Stelle (Bank, Verband etc.) hinterlegt und dürfen nur dann in Umlauf gebracht werden, wenn das UN seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Solange die Wechsel nicht in Verkehr gebracht worden sind, besteht für das bilanzierende UN keine Wechselverbindlichkeit. Werden diese Wechsel in Verkehr gebracht, sind sie als Wechselverbindlichkeit zu passivieren, was zu einem Passivtausch führt, sofern die Verpflichtung selbst passiviert war (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 266 HGB, Rn. 241). Besteht am Abschlussstichtag das Risiko, dass das bilanzierende UN seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, stellt sich die Frage, ob in Höhe der Wechselsumme eine Rückstellung zu passivieren ist. Für den Fall, dass die zu erfüllende Verpflichtung selbst bereits passiviert ist, kommt eine Rückstellungsbildung nicht in Betracht. Nur dann, wenn die Verpflichtung nicht passiviert ist, wäre die Dotierung einer Rückstellung wohl erforderlich, wobei jedoch unter analoger Anwendung der Wertaufhellungstheorie möglicherweise eine Passivierung als Wechselverbindlichkeit dann notwendig ist, wenn bis zum Abschluss der Bilanzaufstellung der Wechsel bereits in Verkehr gebracht ist. Derartige Wechsel führen nicht zu einem Vermerk gemäß der §§ 251, 268 Abs. 7, da es sich nicht um einen Haftungstatbestand handelt. Ist die Verpflichtung selbst nicht passiviert, kommt allenfalls eine Angabe im Anhang als sonstige finanzielle Verpflichtung in Frage (vgl. § 285 Nr. 3a).
Ebenfalls nicht passivierungsfähig ist eine Wechselbürgschaft (vgl. Art. 30ff. WG); hier kommt – solange keine tatsächliche Inanspruchnahme droht – allenfalls ein Vermerk als Eventualverbindlichkeit gemäß der §§ 251, 268 Abs. 7 in Betracht (vgl. WP-HB (2021), Rn. F 702).
Rn. 160
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Werden die akzeptierten Wechsel an ein verbundenes UN oder an ein UN, mit dem ein Beteiligungsverhältnis besteht, weitergegeben, kommt vorrangig ein Ausweis unter der entsprechenden Verbindlichkeit in Betracht. Anderenfalls ist die Mitzugehörigkeit der betreffenden Wechsel zu vermerken. Vor dem Hintergrund, dass das den Wechsel empfangende UN diesen grds. an Dritte weitergeben kann, besteht für diesen Fall das für den ordnungsgemäßen Bilanzausweis erforderliche Informationsproblem. Im Zusammenhang mit verbundenen UN ist dies aufgrund der Konsolidierungsanforderungen grds. lösbar. Vor dem Hintergrund der Begründung für die Offenlegung der bestehenden finanziellen Verpflichtungen zwischen nahe stehenden UN sollte im Zweifel zur Vermeidung von Fehlinformationen dem Ausweis als Wechselverbindlichkeit Vorrang eingeräumt werden (vgl. WP-HB (2021), Rn. F 703; a. A. ADS (1997), § 266, Rn. 233, sowie Hau...