Prof. Dr. Peter Oser, Dipl.-Ök. Jochen Holzwarth
Rn. 204
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Abschreibungen dienen der periodengerechten Verrechnung von AHK. Sie haben die Aufgabe, Wertminderungen der VG buchhalterisch als Aufwand zu erfassen. Im Anlagengitter sind sie in ihrer gesamten Höhe zu Beginn des GJ und am Ende des GJ aufzuführen. Die gesamten Abschreibungen, die in der Spalte "Kumulierte Abschreibungen am Ende des GJ" zu zeigen sind, umfassen die Abschreibungen seit dem Zugang, d. h. die der VJ, und die Abschreibungen des laufenden GJ, sofern diese VG sich am Ende der Rechnungsperiode noch im Anlagengitter befinden. Die gesamten Abschreibungen, die in der Spalte "Kumulierte Abschreibungen zu Beginn des GJ" zu zeigen sind, umfassen die Abschreibungen in VJ. Sie stellen den Wertverzehr der Posten dar, die sich am Anfang der Rechnungsperiode noch im Anlagengitter befinden. Sie entsprechen grds. dem Stand der kumulierten Abschreibungen am Ende des VJ. Zu Abweichungen kommt es dann, wenn eine Verrechnung mit den kumulierten Zuschreibungen der VJ vorgenommen wird (vgl. HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 194) oder Umgliederungen niederstbewerteter VG des UV in das AV zu Buchwerten erfolgen (vgl. HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 176).
Rn. 205
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Materiell umfassen die Abschreibungen des GJ die handelsrechtlich gebotenen planmäßigen und außerplanmäßigen Abschreibungen. Eine Einbeziehung nur steuerrechtlicher Mehrabschreibungen oder Effekte aus der Übertragung steuerfreier Rücklagen kommen wegen der Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit durch das BilMoG nicht mehr in Betracht.
Rn. 206
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Erst beim Abgang sind die kumulierten Abschreibungen aus dem Anlagengitter zu eliminieren, so dass selbst voll abgeschriebene VG noch im Anlagespiegel geführt werden. In diesem Fall stehen den AHK kumulierte Abschreibungen in (nahezu) gleicher Höhe gegenüber, so dass in der Endspalte höchstens noch ein Erinnerungswert erscheint.
Rn. 207
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
In der Spalte der kumulierten Abschreibungen am Ende des GJ sind Wertminderungen auf VG zu erfassen, die sich am BilSt noch in der wirtschaftlichen UN-Sphäre befinden. Diejenigen Abschreibungen, die auf während des GJ ausscheidende VG entfallen, sind in die Abgangsspalte (in Höhe der kumulierten Abschreibungen auf Abgänge) umzugliedern. Sie sind damit – ebenso wie die Abschreibungen auf Umbuchungen in andere Posten des AV – nicht mehr Bestandteil der Spalte der kumulierten Abschreibungen.
Rn. 208
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Der in der Spalte der kumulierten Abschreibungen am BilSt zu zeigende Wertansatz bestimmt sich, wenn man der hier präferierten Verrechnungsmethode der Zuschreibungen aus VJ folgt und von der Identität der GJ-Abschreibungen mit den Abschreibungen laut GuV ausgeht (vgl. HdR-E, HGB §§ 284–288–288, Rn. 211ff.), folgendermaßen:
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|
Kumulierte Abschreibungen zu Beginn des GJ (i. d. R. Stand: Ende des VJ) |
|
|
+ |
Abschreibungen des GJ (inkl. Abschreibungen auf Abgänge und Umbuchungen) |
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./. |
Zuschreibungen des GJ (inkl. Zuschreibungen auf Abgänge und Umbuchungen) |
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./. |
Kumulierte Abschreibungen auf Abgänge (ggf. korrigiert um kumulierte Zuschreibungen auf Abgänge aus VJ) |
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|
./. |
Kumulierte Abschreibungen auf abgehende Umbuchungen (ggf. korrigiert um kumulierte Zuschreibungen auf abgehende Umbuchungen aus VJ) |
|
|
+ |
Kumulierte Abschreibungen auf zugehende Umbuchungen (ggf. korrigiert um kumulierte Zuschreibungen auf zugehende Umbuchungen aus VJ) |
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= |
Kumulierte Abschreibungen am Ende des GJ |
|
Dieses Berechnungsschema ist auch Grundlage des in folgender Übersicht dargestellten Abschreibungsspiegels, der in dieser Form durch die inhaltliche Neufassung von § 284 Abs. 3 in den Anlagespiegel aufzunehmen ist (sofern keine Leerspalten existieren, die weggelassen werden dürfen; vgl. HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 161). Alternativ kann ein Abschreibungsspiegel auch entsprechend der Übersicht in HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 209, in den Anlagespiegel integriert werden (vgl. insbesondere ADS (1997), § 268, Rn. 64).
Abschreibungen |
kumuliert 01.01. |
das GJ betreffend |
Zugänge betreffend |
Abgänge betreffend |
Umbuchungen betreffend |
kumuliert (31.12.) |
gesondert für jeden relevanten Posten des AV |
Übersicht: Schema eines Abschreibungsspiegels ((Variante II); vgl. zu Variante I die Übersicht in HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 164)
Rn. 209
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
(5) |
(6) |
|
Stand 01.01. |
Zugänge des GJ |
Abgänge des GJ |
Umbuchungen des GJ |
Stand 31.12. |
Historische AHK |
400 |
100 |
30 |
0 |
470* |
Kumulierte Abschreibungen** |
220 |
60 |
15 |
0 |
265 |
RBW |
180 |
40 |
15 |
0 |
205*** |
* |
davon als HK aktivierte FK-Zinsen des GJ: 0 |
** |
auf Zugänge des GJ entfallende Abschreibungen: 0 |
*** |
darin Zuschreibungen des GJ: 0 |
|
gesondert für jeden Posten des Anlagespiegels |
Übersicht: Schema eines integrierten Abschreibungsspiegels (Variante III)