Dr. Klaus-Hermann Dyck, Prof. Dr. Sven Hayn
Rn. 304
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
Neben der handelsrechtlichen Ausschüttungssperre existiert im Gesellschaftsrecht eine weitere unmittelbare Ausschüttungssperre in § 30 GmbHG. Diese Vorschrift stellt die zentrale Gläubigerschutzbestimmung zur Erhaltung des Stammkap. im GmbH-Recht dar und "ist als wichtigste Grundlage der Kapitalerhaltung wesentlich für den das ganze GmbH-Recht beherrschenden Grundsatz der Aufbringung und Erhaltung des Stammkapitals" (Baumbach/Hueck (2006), § 30 GmbHG, Rn. 1). Demnach soll eine Schmälerung des Stammkap. verhindert werden, das von den Gesellschaftern zu erbringen und von der GmbH zu erhalten ist (vgl. ausführlich hierzu Roth/Altmeppen (2021), § 30 GmbHG, Rn. 1ff.). Für dieses Kap. ist in § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG ein prinzipielles Auszahlungsverbot kodifiziert, sofern es zur Deckung des Stammkap. benötigt wird. Umgekehrt formuliert kann also derjenige Teil des Reinvermögens ausgekehrt werden, der den Betrag des Stammkap. übersteigt (vgl. Roth/Altmeppen (2021), § 30 GmbHG, Rn. 10).
Rn. 305
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
Von dieser Regelung explizit ausgenommen sind die Sachverhalte in § 30 Abs. 1 Satz 2f. GmbHG. Demgemäß ist die Anwendung des Auszahlungsverbots ausgeschlossen für Leistungen bei Bestehen eines BHV oder GAV sowie dessen Berücksichtigung auf die Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen (vgl. stellvertretend Baumbach/Hueck (2022), § 30 GmbHG, Rn. 2, 36ff.). Geschützt i. S. d. § 30 GmbHG ist dagegen nicht die Verwirtschaftung des Stammkap. Abzugrenzen hiervon sind Verluste, die von der Geschäftsführung verursacht wurden und nicht im Interesse der GmbH liegen (vgl. Roth/Altmeppen (2021), § 30 GmbHG, Rn. 7). Eine dazu parallele aktienrechtliche Vorschrift besteht nicht, da hier deutlich restriktivere Ausschüttungsbestimmungen existieren. So kann eine Ausschüttung nach § 57 Abs. 3 AktG lediglich in Höhe des ausgewiesenen Bilanzgewinns vorgenommen werden (vgl. zudem MünchKomm. HGB (2020), § 268, Rn. 38). Dadurch wirken sich naturgemäß indirekt all jene Beschränkungen (auch) auf das Grundkap., die Kap.-Rücklage und die gesetzliche Rücklage aus (vgl. HdR-E, HGB § 268, Rn. 285ff.).