Tz. 16

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Vorstandsmitglieder haben neben den allg. Berufspflichten die ihnen durch Gesetz persönlich auferlegten Pflichten zu erfüllen, wie z. B. die Stellung des Insolvenzantrags nach § 15a Abs. 1 InsO bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit (vgl. Weber/Brügel, DB 2004, S. 1923). Diese Pflichten sind zumeist bußgeldrechtlich abgesichert. Eine Erweiterung tritt durch § 130 OWiG ein, wonach die Vorstandsmitglieder erforderliche und geeignete Organisationsmaßnahmen zu treffen haben, um in der Gesellschaft Zuwiderhandlungen gegen die ihnen persönlich auferlegten Pflichten zu verhindern (vgl. KK-AktG (2010), § 93, Rn. 80).

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