Rn. 17
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Abgesehen von den vorstehend erläuterten Korrekturen aufgrund veränderter Verhältnisse des § 261 Abs. 1 Satz 2 AktG verlangt § 261 Abs. 1 Satz 1 AktG den Ansatz mit den von den Sonderprüfern festgestellten Werten oder Beträgen. Meinungsunterschiede bestehen insoweit zu der Frage, ob durch nachträgliche Änderungen der Bewertungsmethoden ein von den Prüfungsergebnissen abweichender Ansatz gerechtfertigt werden kann. Die dies ablehnende Auffassung erblickt im Wortlaut des § 261 Abs. 1 Satz 1 AktG ("mit den von den Sonderprüfern festgestellten Werten oder Beträgen") ein eindeutiges Hindernis für eine derartige Annahme. Der ansonsten in die Entscheidung der HV gestellte "Ertrag aufgrund höherer Bewertung gemäß dem Ergebnis der Sonderprüfung" könne sonstigenfalls durch die Verwaltung beeinflusst werden, wodurch letztlich die Vorschrift unterlaufen werde (vgl. ADS (1997), § 261 AktG, Rn. 10; Kruse (1972), S. 160). Von der Gegenansicht wird betont, dass der bilanzierenden Gesellschaft auf diese Weise nicht das Bewertungswahlrecht genommen werden dürfe, zumal die Vorschrift des § 259 Abs. 2 Satz 3 AktG, wonach diejenige Bewertungs- und Abschreibungsmethode zugrunde zu legen ist, nach der die Gesellschaft "zuletzt in zulässiger Weise" verfahren ist, nur für die Sonderprüfer beim Ansatz der Mindestbeträge nach § 259 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AktG und nicht für den späteren JA der Gesellschaft gelte (vgl. so KK-AktG (2009), § 261, Rn. 6; Voss, in: FS Münstermann (1969), S. 443 (470)). Eine vermittelnde und zwischenzeitlich überwiegende Ansicht konzidiert diesbezüglich, dass die Gesellschaft im Rahmen ihres Bilanzierungswahlrechts auch bei den bemängelten VG zu einer anderen zulässigen Bewertungs- oder Abschreibungsmethode übergehen dürfe, da der Regelung des § 261 AktG kein Ausschluss des Bewertungswahlrechts entnommen werden könne; eine Ausnahme hiervon sei indes geboten, wenn die Methodenänderung gerade nur für die bemängelten Gegenstände selbst durchgeführt wird. Eine nachträgliche Änderung der Bewertungsmethoden könne gerechtfertigt werden, sofern es sich dabei um eine generelle, also nicht speziell auf die in der Sonderprüfung bemängelten Posten abzielende Maßnahme handelt (vgl. Henssler/Strohn (2021), § 261 AktG, Rn. 2; Hüffer-AktG (2021), § 261, Rn. 3; KK-AktG (2017), § 261, Rn. 13; MünchKomm. AktG (2021), § 261, Rn. 10). Dieser zuletzt dargestellten Auffassung gebührt der Vorzug. Allein der Umstand, dass eine Sonderprüfung stattfindet, vermag die Gesellschaft nicht in ihrer Ausübung von Wahlrechten zu beschränken. Insoweit ist auch der Wortlaut nicht so eindeutig, da sich die Formulierung "mit den von den Sonderprüfern festgestellten Werten oder Beträgen" (§ 261 Abs. 1 Satz 1 AktG) eben nur auf diese bezieht und einer grds. Ausübung von Bewertungswahlrechten damit nicht im Wege steht. Den Bedenken eines möglichen missbräuchlichen Unterlaufens (vgl. ADS (1997), § 261 AktG, Rn. 10) wird nach hier vertretener Auffassung angemessen Rechnung getragen. Zugleich wird der Zweck des Sonderprüfungsverfahrens, nämlich die Bilanzposten so zu behandeln, als wäre die von den Sonderprüfern getroffene Bewertung von Anfang an gewählt und dann weiter nach geltendem Bewertungsrecht verfahren worden, hinreichend beachtet.