Rn. 35

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Die Haftungsverhältnisse sind nach dem Wortlaut des § 251 grds. vollständig zu vermerken. Vertraglich konkretisierte Haftungsverhältnisse, die der Sicherung eigener Leistungen dienen, sind jedoch nach h. M. nur anzugeben, soweit sie nicht betriebs- oder branchenüblich sind (vgl. ADS (1998), § 251, Rn. 62; Beck Bil-Komm. (2022), § 251 HGB, Rn. 17; WP-HB (2021), Rn. E 999; Bonner HGB-Komm. (2020), § 251, Rn. 96). Als üblich können im Regelfall vertragliche Vereinbarungen angesehen werden, soweit deren Verpflichtungsgehalt mit gesetzlichen Vorschriften übereinstimmt oder in AGB festgehalten ist (Gewährleistungen aus dem laufenden Geschäft). Dagegen sind Verpflichtungen zum Einstehen für fremde Schulden grds. als unüblich – und damit angabepflichtig – anzusehen.

 

Rn. 36

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Trotz einiger Bedenken erscheint die teleologische Reduktion des Gebots der vollständigen Angabe von Haftungsverhältnissen gemäß § 251 in den genannten Ausnahmefällen aus Praktikabilitätsgesichtspunkten sinnvoll (vgl. im Einzelnen Fey (1989), S. 115ff.). Im Hinblick auf den Zweck des § 251 sind verbale Hinweise auf Haftungsverhältnisse "im Zusammenhang mit dem laufenden Geschäft" zu begrüßen, wie sie in den Abschlüssen großer KapG zuweilen anzutreffen sind (vgl. Fey, WPg 1992, S. 1 (3)). Die Risikovorsorge für diese Fälle ist ggf. über eine angemessene Pauschalrückstellung zu treffen (vgl. HdR-E, HGB § 249, Rn. 229 (Nr. 29, 49), Rn. 273ff.).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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