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8. Änderungen der kumulierten Abschreibungen durch Zugänge, Abgänge und Umbuchungen

Prof. Dr. Peter Oser, Dipl.-Ök. Jochen Holzwarth
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Rn. 215

Stand: EL 47 – ET: 12/2025

§ 284 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 fordert, gesonderte Angaben zu den "Änderungen in den Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe im Zusammenhang mit Zu- und Abgängen sowie Umbuchungen im Laufe des Geschäftsjahrs" zu machen. Diese Formulierung wirft Fragen auf. So könnte aus der zusammengefassten gesetzlichen Regelung geschlossen werden, dass diese Angabe kumulativ zulässig ist. Nach hier geteilter Auffassung sprechen indes der Plural "Änderungen" und die Bilanzierungspraxis für die Pflicht, getrennte Angaben zu machen (vgl. so auch Oser/Orth/Wirtz, DB 2015, S. 197 (200); Rimmelspacher/Meyer, DB 2015, Beilage Nr. 5 zu Heft 36, S. 23 (24)). Diese (Neu-)Regelung durch das BilRUG ist aus bilanzanalytischer Sicht zu begrüßen. Z. B. müssen die sog. Netto-Investitionen nicht mehr approximativ abgeschätzt werden; vielmehr sind aus dem Anlagespiegel direkt alle Berechnungskomponenten ersichtlich (Zugänge zu AHK ./. (Abgänge zu AHK ./. kumulierte AfA auf Abgänge)).

 

Rn. 216

Stand: EL 47 – ET: 12/2025

Die Zuordnung von VG zu den Spalten Veränderungen der kumulierten AfA durch "Zugänge", "Abgänge" und "Umbuchungen" muss der Zuordnung zu den historischen AHK-Spalten (Zugänge, Abgänge, Umbuchungen) folgen. Die Angaben zu Zugängen, Abgängen und Umbuchungen müssen also definitorisch konsistent erfolgen (vgl. HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 170ff.). Bestehende Auffassungsunterschiede, wo etwa Zugänge aus dem UV in das AV auszuweisen sind (als Zugänge oder Umbuchungen), dürfen in der Darstellung nicht vermengt werden.

 

Rn. 217

Stand: EL 47 – ET: 12/2025

Die Pflicht, neben den AfA des GJ, die kumulierten AfA auf Zugänge des GJ ausweisen zu müssen, wirft bedeutsame Abgrenzungsfragen auf. Die hier vertretene Ansicht, dass die AfA des GJ den AfA laut GuV zu entsprechen haben, läss...

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