Rn. 39
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Entnahmen aus den Rücklagen (Auflösungen) können – vorbehaltlich entgegenstehenden Satzungsrechts – weitgehend frei durch einfachen Beschluss der Gesellschafter (z. B. i. R.d. Bilanzfeststellung) erfolgen. Gesetzliche Hindernisse bestehen nur in wenigen Fällen. Eine Auflösung von Rücklagen ist unzulässig, sofern dadurch
(1) |
eine Unterbilanz eintritt, also letztlich Stammkap. zur Ausschüttung gelangen soll (vgl. § 30 Abs. 1 GmbHG), |
(2) |
gegen § 272 Abs. 4 Satz 2 (Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten UN) verstoßen wird (vgl. HdR-E, GmbHG § 42, Rn. 37), |
(3) |
über eine Rücklage für Nachschusskap. (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 3 GmbHG) vor Einzahlung der Nachschüsse oder entgegen § 30 Abs. 2 GmbHG nach Einzahlung verfügt werden soll, |
(4) |
im Fall einer Kap.-Rücklage aus vereinfachter Kap.-Herabsetzung (vgl. §§ 58b Abs. 2, 58c GmbHG) die Verwendungsbindung sowie die zeitliche fünfjährige Bindung nach den §§ 58b Abs. 3, 58c Satz 2 GmbHG nicht eingehalten werden. |
Von vorgenannten Fällen abgesehen (Verstoß gegen Gesetz oder Satzung), können die Gesellschafter über die in Rücklagen eingestellten Beträge ungehindert verfügen. Eine Entnahme aus den Rücklagen kann u. a. Folgendes bezwecken:
(1) |
Deckung eines sich anderenfalls ergebenden Bilanzverlusts bzw. Verlustvortrags; |
(2) |
Deckung bestimmter Aufwendungen (z. B. Erneuerungsaufwendungen); |
(3) |
Vornahme einer Kap.-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln (vgl. §§ 57cff. GmbHG); |
(4) |
Ausschüttung von Beträgen an die Gesellschafter (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 2 GmbHG). |
Rn. 40
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Für die bilanzielle Behandlung von Rücklagenauflösungen enthält § 270 entsprechende Vorschriften.
Danach soll die Auflösung der Kap.-Rücklage stets bei der Aufstellung – nicht erst bei Feststellung – des JA vorgenommen werden (vgl. § 270 Abs. 1). Dies setzt voraus, dass die Bedingungen, unter denen die Kap.-Rücklage aufzulösen ist, im Gesellschaftsvertrag oder in besonderen, vor der Bilanzaufstellung zu fassenden Gesellschafterbeschlüssen festgelegt sind. Liegen solche Bestimmungen oder Beschlüsse nicht vor, haben die Geschäftsführer den JA ohne Auflösung der Kap.-Rücklage aufzustellen. Wollen die Gesellschafter nach Vorlage des Abschlusses die Kap.-Rücklage auflösen, müssen sie entsprechende Beschlüsse fassen und die Geschäftsführer zu einer Änderung des Abschlussentwurfs auffordern, bevor sie den JA feststellen können.
Rn. 41
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Die Entnahme aus Gewinnrücklagen ist nur dann bereits bei der Aufstellung der Bilanz zu erfassen, sofern die "Bilanz unter Berücksichtigung der vollständigen oder teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt" (§ 270 Abs. 2) wird. Nach dem Text des Gesetzes gilt diese Pflicht nur insoweit, als die Auflösung der entsprechenden Rücklagen in der Satzung vorgesehen oder vor der Bilanzaufstellung beschlossen ist. Ist dies nicht der Fall, ist es den Gesellschaftern unbenommen, erst im Zusammenhang mit der Bilanzfeststellung die Auflösung von Gewinnrücklagen zu beschließen.
Rn. 42
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Fraglich ist, ob die Auflösung von Rücklagen in jedem Fall zu einem Ausweis in der GuV führen muss und der Gegenwert den Gesellschaftern nur über die Ergebnisverwendung zugewandt werden kann. Da es für eine GmbH keine Vorschriften gibt, die eine Verbuchung von Rücklagenauflösungen in der GuV zwingend erfordern, ist auch eine Verbuchung nur in der Bilanz möglich. Dies kommt insbesondere bei Kap.-Erhöhungen aus Gesellschaftsmitteln in Betracht (vgl. ADS (1997), § 42 GmbHG, Rn. 26). Denkbar ist jedoch auch eine direkte Umbuchung von Rücklagen auf Auszahlungskonten an Gesellschafter, wenn die Gesellschafter entsprechende Beschlüsse fassen. Es muss jedoch vor der Auszahlung sichergestellt sein, dass das zur Erhaltung des Stammkap. notwendige Vermögen in der Gesellschaft verbleibt (vgl. § 30 Abs. 1 GmbHG).