Rn. 39

Stand: EL 14 – ET: 02/2012

Entnahmen aus den Rücklagen (Auflösungen) können – vorbehaltlich entgegenstehenden Satzungsrechts – weitgehend frei durch einfachen Beschluss der Gesellschafter (z. B. im Rahmen der Bilanzfeststellung) erfolgen. Gesetzliche Hindernisse bestehen nur in wenigen Fällen. Eine Auflösung von Rücklagen ist unzulässig, wenn dadurch

(1) eine Unterbilanz eintritt, also letztlich Stammkapital zur Ausschüttung gelangen soll (vgl. § 30 Abs. 1 GmbHG),
(2) gegen § 272 Abs. 4 Satz 2 (Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen) verstoßen wird (vgl. HdR-E, GmbHG § 42, Rn. 37),
(3) über eine Rücklage für Nachschusskapital (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 3 GmbHG) vor Einzahlung der Nachschüsse oder entgegen § 30 Abs. 2 GmbHG nach Einzahlung verfügt werden soll,
(4) im Falle einer Kapitalrücklage aus vereinfachter Kapitalherabsetzung ­(§§ 58b Abs. 2, 58c GmbHG) die Verwendungsbindung sowie die zeitliche fünfjährige Bindung nach §§ 58b Abs. 3, 58c Satz 2 GmbHG nicht eingehalten werden.

Von den vorgenannten Fällen abgesehen (Verstoß gegen Gesetz oder Satzung) können die Gesellschafter über die in Rücklagen eingestellten Beträge ungehindert verfügen. Eine Entnahme aus den Rücklagen kann u. a. Folgendes bezwecken:

(1) Deckung eines sich andernfalls ergebenden Bilanzverlusts bzw. eines Verlustvortrags;
(2) Deckung bestimmter Aufwendungen (z. B. Erneuerungsaufwendungen);
(3) Vornahme einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (vgl. §§ 57c ff. GmbHG);
(4) Ausschüttung von Beträgen an die Gesellschafter (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 2 GmbHG).
 

Rn. 40

Stand: EL 14 – ET: 02/2012

Für die bilanzielle Behandlung von Rücklagenauflösungen enthält § 270 Vorschriften.

Danach soll die Auflösung der Kapitalrücklage stets bei der Aufstellung – nicht erst bei Feststellung – des JA vorgenommen werden (vgl. § 270 Abs. 1). Dies setzt voraus, dass die Bedingungen, unter denen die Kapitalrücklage aufzulösen ist, im Gesellschaftsvertrag oder in besonderen Gesellschafterbeschlüssen festgelegt sind, die vor der Bilanzaufstellung gefasst sind. Liegen solche Bestimmungen oder Beschlüsse nicht vor, stellen die Gf den JA ohne Auflösung der Kapitalrücklage auf. Wollen die Gesellschafter nach Vorlage des Abschlusses die Kapitalrücklage auflösen, müssen sie entsprechende Beschlüsse fassen und die Gf zu einer Änderung des Abschlussentwurfs auffordern, bevor sie den JA feststellen können.

 

Rn. 41

Stand: EL 14 – ET: 02/2012

Die Entnahme aus Gewinnrücklagen ist nur dann bereits bei der Aufstellung der Bilanz zu erfassen, wenn ›die Bilanz unter Berücksichtigung der vollständigen oder teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt‹ wird ­(§ 270 Abs. 2). Nach dem Text des Gesetzes gilt diese Pflicht nur insoweit, als die Auflösung der entsprechenden Rücklagen in der Satzung vorgesehen oder vor der Bilanzaufstellung beschlossen ist. Ist dies nicht der Fall, ist es den Gesellschaftern unbenommen, erst im Zusammenhang mit der Bilanzfeststellung die Auflösung von Gewinnrücklagen zu beschließen.

 

Rn. 42

Stand: EL 14 – ET: 02/2012

Fraglich ist, ob die Auflösung von Rücklagen in jedem Fall zu einem Ausweis in der GuV führen muss und der Gegenwert den Gesellschaftern nur über die Ergebnisverwendung zugewandt werden kann. Da es für die GmbH keine Vorschriften gibt, die eine Verbuchung von Rücklagenauflösungen in der GuV zwingend erfordern, ist auch eine Verbuchung nur in der Bilanz möglich. Dies kommt insbes. bei Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln in Betracht (vgl. ADS 1995, § 42 GmbHG, Rn. 26). Denkbar ist jedoch auch eine direkte Umbuchung von Rücklagen auf Auszahlungskonten an Gesellschafter, wenn die Gesellschafter entsprechende Beschlüsse fassen. Es muss jedoch vor der Auszahlung sichergestellt sein, dass das zur Erhaltung des Stammkapitals notwendige Vermögen in der Gesellschaft verbleibt (vgl. § 30 Abs. 1 GmbHG).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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