Prof. Dr. Peter Oser, Dipl.-Ök. Jochen Holzwarth
Rn. 937
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Nach § 160 Abs. 1 Nr. 4 AktG sind im Anhang auch Angaben über das genehmigte Kap. zu machen. § 160 Abs. 1 Nr. 4 AktG ist "nicht anzuwenden auf Aktiengesellschaften, die kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs sind" (§ 160 Abs. 3 Satz 1 AktG).
Rn. 938
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Das genehmigte Kap. unterliegt nicht der Zweckbeschränkung des bedingten Kap. Der Vorstand hat die allg. Ermächtigung, bis zu einem bestimmten Nennbetrag (bis zur Hälfte des Grundkap.) innerhalb von höchstens fünf Jahren das Grundkap. zu erhöhen (vgl. § 202 AktG). Den Ausschluss des Bezugsrechts kann der Vorstand nicht selbst entscheiden, wenn er dazu von der HV nicht ermächtigt ist (vgl. § 203 Abs. 2 AktG). Neue Aktien können auch für AN vorgesehen werden (vgl. § 202 Abs. 4 AktG), was auch über die Gewinnverwendung nach § 58 Abs. 2 AktG erfolgen kann (vgl. ADS (1997), § 160 AktG, Rn. 50; Beck Bil-Komm. (2020), § 284 HGB, Rn. 54). Bei der Entscheidung über Bedingungen und Bezugsrechtsausschluss benötigt der Vorstand die Zustimmung des AR (vgl. § 204 Abs. 1 Satz 2 AktG). "Dieser Ermessensspielraum [...] macht es nötig, daß berichtet wird, ob und wie von der Ermächtigung Gebrauch gemacht wurde" (MünchKomm. AktG (1973), § 160, Rn. 70).
Rn. 939
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Die Aktien dürfen erst nach Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkap. in das Handelsregister ausgegeben werden (vgl. § 203 Abs. 1 Satz 1, § 191 AktG).
Rn. 940
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Das genehmigte Kap. ist in der Bilanz nicht zu vermerken (vgl. § 151 Abs. 1 AktG). Zu berichten ist aber, sobald der Vorstand die Ermächtigung zur Ausgabe besitzt. Anzugeben sind der Nennbetrag, Datum und der Inhalt des Genehmigungsbeschlusses mit den Ausgabebedingungen. Auch der Zweck ist zu erörtern (vgl. ebenso HdR-E, AktG § 160, Rn. 13, m. w. N.). Anzugeben ist auch, in welcher Höhe das genehmigte Kap. noch nicht in Anspruch genommen wurde (vgl. KK-AktG (2011), § 160, Rn. 31; MünchKomm. AktG (2018), § 160, Rn. 43). Die Hintergründe für die Inanspruchnahme des bedingten Kap. im GJ sind ggf. ebenfalls erläuterungspflichtig (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 284 HGB, Rn. 54).