Rn. 147

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Der Leasingnehmer hat die Nutzungsrechte an Leasinggegenständen in seiner Bilanz in einem separaten Posten getrennt von den anderen Vermögenswerten auszuweisen. Wahlweise kann er sie aber auch zusammengefasst mit den Vermögenswerten zeigen, die sich in seinem wirtschaftlichen Eigentum befinden, wenn er die Nutzungsrechte im Anhang erläutert (vgl. IFRS 16.47(a)). Hiervon ausgenommen sind lediglich Nutzungsrechte an Vermögenswerten, die der Definition von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien entsprechen (vgl. IFRS 16.48). Die Leasingverbindlichkeiten sind analog entweder separat von den anderen Finanzverbindlichkeiten in der Bilanz auszuweisen oder wahlweise im Anhang zu erläutern (vgl. IFRS 16.47(b)). In der (Gesamt-)Ergebnisrechnung sind die AfA und Zinsaufwendungen für Leasingverhältnisse getrennt zu zeigen (vgl. IFRS 16.49). Ein zusammengefasster Ausweis ist nur bei Inanspruchnahme der Erleichterungsvorschriften (vgl. IFRS 16.5), der Berufung auf Wesentlichkeit sowie bei variablen Leasingzahlungen möglich (vgl. Eckl et al., DB 2016, S. 721 (724)). In der KFR ist der Tilgungsanteil der Leasingzahlungen als Finanzierungstätigkeit zu erfassen (vgl. IFRS 16.50(a)). Für den Zinsanteil besteht ein Wahlrecht: Diese Zahlungen können – unter Beachtung der Stetigkeit – entweder als betriebliche Tätigkeit, Investitions- oder Finanzierungstätigkeit eingeordnet werden (vgl. IAS 7.31; IFRS 16.50(b)). Sofern kein Nutzungsrecht aktiviert und der Leasingaufwand analog zum Operating-Leasing erfasst wird, sind die Zahlungen immer als betriebliche Tätigkeit einzustufen (vgl. IFRS 16.50(c); zu weiteren Einzelheiten Kirsch, IRZ 2018, S. 39 (43)).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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