Rn. 78

Stand: EL 42 – ET: 05/2024

Die Erfassung von Erträgen in diesem Posten setzt voraus, dass die ihnen zugrunde liegenden Beteiligungen in der Bilanz als solche ausgewiesen sind (bzw. während des GJ ausgewiesen waren). Aufgrund der Aufgliederung der Finanzanlagen in § 266 Abs. 2 sowie der Bezeichnung der Posten Nr. 9 und Nr. 10 in § 275 Abs. 2 sind in diesen Posten die aus den Bilanzposten § 266 Abs. 2 A. III. 1. und 3. ("Anteile an verbundenen Unternehmen" sowie "Beteiligungen") fließenden Erträge aufzunehmen. Was konkret als "verbundenes UN" bzw. "Beteiligung" im Einzelfall anzusehen ist, wird in § 271 geregelt (vgl. HdR-E, HGB § 271, Rn. 1ff., 86ff.). Es gibt allerdings eine Ausnahme hierzu: Soweit solche Erträge aufgrund einer Gewinngemeinschaft oder eines TGAV anfallen, sind sie gemäß § 277 Abs. 3 Satz 2 nicht unter Nr. 9, sondern an anderer Stelle und entsprechend bezeichnet auszuweisen (vgl. HdR-E, HGB § 275, Rn. 101ff.).

 

Rn. 78a

Stand: EL 42 – ET: 05/2024

Zum Posten Nr. 9 gehören insbesondere Dividenden und vergleichbare Ausschüttungen von KapG, Gewinnanteile von PersG und stillen Gesellschaften – ferner auch Zinsen auf beteiligungsähnliche (z. B. partiarische) Darlehen, soweit diese in der Bilanz unter § 266 Abs. 2 A. III. 1. oder 3. ausgewiesen werden. Die Beteiligungserträge sind stets brutto auszuweisen. Soweit KESt einbehalten wurde und auf die von der bilanzierenden KapG zu zahlenden "Steuern vom Einkommen und vom Ertrag" anrechnungs- oder erstattungsfähig sind, ist als "Ertrag" in Posten Nr. 9 der Nettozufluss zzgl. dieser Steuer zu erfassen, während die genannten Steuern in Nr. 14 auszuweisen bzw. zu verrechnen sind (vgl. HdR-E, HGB § 275, Rn. 91ff.).

 

Rn. 78b

Stand: EL 42 – ET: 05/2024

In anderer Form zugeflossene Erträge von Beteiligungs-UN (z. B. durch Umlagen, Verrechnungspreise) sind nicht hier, sondern bei den dafür vorgeschriebenen Posten auszuweisen (seit Geltung des BilRUG im Regelfall unter den "UE" (sofern der Umlage ein Leistungsaustausch zugrunde liegt) oder den "Sonstige[n] betriebliche[n] Erträge[n]" (wenn es sich um eine reine Kostenumlage handelt)), wenngleich es sich wirtschaftlich gesehen hierbei um Gewinnzuweisungen bzw. -verlagerungen handelt (vgl. im Grundsatz so auch ADS (1997), § 275, Rn. 147).

 

Rn. 78c

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Nicht unter diesen Posten fallen ferner im Regelfall Gewinne aus der Veräußerung von bzw. etwaigen Zuschreibungen zu Beteiligungen. Diese gehören zu den "Sonstige[n] betriebliche[n] Erträge[n]", zumal es sich um Erträge aus dem Abgang von bzw. Zuschreibungen zu VG des AV handelt (vgl. HdR-E, HGB § 275, Rn. 41f.; zudem wird aber auch auf HdR-E, HGB § 275, Rn. 5ff., verwiesen). Abweichend von der hier dargestellten Sichtweise wird in der Literatur teilweise gefordert, dass die Gewinne aus der Veräußerung von bzw. Zuschreibungen zu Beteiligungen unter Posten Nr. 9 auszuweisen sind (vgl. Bonner HGB-Komm. (2023), § 277, Rn. 194; Beck Bil-Komm. (2022), § 275 HGB, Rn. 180, wonach ein Ausweis unter Posten Nr. 9 nur dann präferiert wird, sofern die Finanzanlage und nicht die Nähe zum operativen Geschäft bei betreffender Beteiligung im Vordergrund stand). Eine Saldierung von Erträgen aus Beteiligungen mit AfA auf Beteiligungen (Posten Nr. 12) oder Verlusten aus dem Abgang (Posten Nr. 8) dieser oder gar anderer Beteiligungen ist unzulässig (vgl. § 246 Abs. 2).

 

Rn. 79

Stand: EL 42 – ET: 05/2024

Zeitpunkt für die Realisierung dieser Erträge ist die Entstehung eines Rechtsanspruchs, d. h. bei einer Beteiligung an

(1)

KapG das Datum des Dividenden- oder Ausschüttungsbeschlusses. Das MU kann Beteiligungserträge jedoch auch früher realisieren (Wahlrecht zur sog. phasengleichen oder zeitkongruenten Gewinnvereinnahmung), sofern

(a) es über einen beherrschenden Einfluss auf das TU verfügt,
(b) das GJ des TU nicht nach dem Abschlussstichtag des MU endet,
(c) der JA des TU bereits festgestellt ist und einen korrespondierenden Gewinn ausweist, sowie
(d) ein entsprechender Gewinnverwendungsvorschlag vorliegt; liegt dieser nicht vor, so kann auch dann eine zeitkongruente Gewinnvereinnahmung erfolgen, wenn aus der Vergangenheit ersichtlich ist, dass das beherrschende MU einen entsprechenden Gewinnverwendungsbeschluss fassen und durchführen wird (vgl. OFD Hannover, Verfügung vom 04.08.1993, S 2143–33 – StH 221/S143–32 – StO 221, WPg 1993, S. 643).

Zusätzlich zu diesem weiterhin geltenden Wahlrecht besteht derweil gemäß BGH-Rspr. (vgl. nur BGH, Urteil vom 12.01.1998, II ZR 82/93, WPg 1998, S. 375ff.; des Weiteren EuGH, Urteil vom 27.06.1996, C-234/94, EuGHE 1996, S. I/3135 ( I/3154f.)) sogar eine Pflicht zur phasengleichen Gewinnvereinnahmung, wenn

(a) die Beteiligung sämtliche Anteile an dem TU umfasst,
(b) das GJ des MU und TU identisch sind,
(c) der JA des TU ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der VFE-Lage zeichnet sowie vor dem JA des MU festgestellt wird, und
(d) die Gewinnverwendung vor Beendigung der AP des MU beschlossen wurde (vgl. HdR-E, HGB § 266, Rn....

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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