Prof. Dr. Peter Oser, Dipl.-Ök. Jochen Holzwarth
Rn. 219
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
§ 284 Abs. 3 Satz 4 fordert (über § 268 Abs. 2 (a. F.)) hinaus, dass der Betrag der FK-Zinsen anzugeben ist, der im GJ bei jedem Posten des Anlagengitters in Ausübung des Wahlrechts nach § 255 Abs. 3 als HK aktiviert worden ist (vgl. zum Aktivierungswahlrecht HdR-E, HGB § 255, Rn. 302ff.). Nach dem Wortlaut ist keine Angabe des Gesamtbetrags der in VJ und im GJ aktivierten HK gefordert. Wird bspw. ein VG drei Jahre als Anlage im Bau ausgewiesen und zu HK inkl. FK-Zinsen bewertet, dann ist in allen drei Jahren jeweils der Teil des Zugangs (Erhöhung der historischen AHK) gesondert zu kennzeichnen, der auf das jeweilige GJ entfällt (GJ-Bezug). Wird der fertige VG im Folgejahr in den Posten "Technische Anlagen und Maschinen" umgegliedert, ist keine gesonderte Angabe bei den Zugängen des GJ zu machen (vgl. zur Diskussion, ob Umgliederungen innerhalb des AV als Zugänge oder Umbuchungen auszuweisen sind, HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 257f.).
Rn. 220
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Die Angabe ist bei jedem relevanten Posten zu machen. Folglich kann hierfür eine eigene Spalte vorgesehen werden. Bei dem auszuweisenden Betrag handelt es sich jeweils um einen Teil des Zugangswerts, der letztlich in die AHK am BilSt eingeht. Daher erscheint es sachgerecht, die FK-Zinsspalte als "davon"-Angabe der Zugänge oder der historischen AHK am BilSt auszuweisen. Allerdings ist die Angabe nicht für die "Queraddition" relevant. Daher erscheint es auch sachgerecht, eine nachrichtliche Spalte am Rand des eigentlichen Anlagespiegels – nach den RBW – vorzusehen oder eine Fn.-Angabe in das Anlagengitter zu integrieren. Schließlich ist nach dem Wortlaut der Vorschrift kein Gesamtbetrag über alle Posten des AV anzugeben. Aus diesem Grund wird es alternativ auch zulässig sein, die Angabe der GJ-bezogenen FK-Zinsen i. R.d. Erläuterungen zu den Bilanzposten zu platzieren (vgl. so auch Oser/Orth/Wirtz, DB 2015, S. 197 (200); Fink/Theile, DB 2015, S. 753 (757)).
Rn. 221
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Werden im GJ bei relevanten Posten FK-Zinsen aktiviert, bevor eine abgehende Umgliederung in einen anderen Bilanzposten des AV erfolgt, könnte auch eine "davon"-Angabe bei den Abgängen erfolgen. Da es sich hierbei um Sonderfälle handelt, sollte hiervon aus Gründen der Einheitlichkeit und Klarheit abgesehen werden. Daraus folgt aber auch, dass ein "davon"-Ausweis der historischen AHK am BilSt nicht in jedem Fall gerechtfertigt ist. Er setzt voraus, dass der betreffende VG nicht im laufenden GJ nach der Aktivierung abgegangen ist. Aus Gründen der – auch zwischenbetrieblichen – Einheitlichkeit und Klarheit erschienen hier letztlich folgende Ausweis-Alternativen als sachgerecht:
(1) |
innerhalb des Anlagespiegels als
(a) |
"davon"-Angabe bei Zugängen, |
(b) |
in einer nachrichtlichen Spalte oder |
(c) |
als Fn. oder |
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(2) |
außerhalb des Anlagengitters
(a) |
bei der Erläuterung der Bilanzposten oder |
(b) |
in tabellarischer Form für alle betroffenen Bilanzposten. |
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Rn. 222–224
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
vorläufig frei