Rn. 113
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Sowohl beim Unterordnungs- als auch Gleichordnungskonzern müssen rechtlich selbständige UN unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sein. Somit sind Konzern-UN durch drei Merkmale gekennzeichnet:
- Zusammenfassung,
- rechtliche Selbständigkeit und
- einheitliche Leitung,
wobei der einheitlichen Leitung die größte Bedeutung zukommt.
Rn. 114
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Die noch auf das AktG 1937 zurückgehende Formulierung "Zusammenfassung" von herrschenden und abhängigen UN, hatte in jener Zeit zu der Diskussion geführt, ob damit die Forderung verbunden ist, dass "neben der einheitlichen Leitung eine Zusammenfassung im Sinne eines die Unternehmen zusammenhaltenden Bandes vorliegen" (ADS (1997), § 18 AktG, Rn. 24) muss, welches ein jederzeitiges Auseinandergehen verhindert. Diesem Merkmal wird heute keine Bedeutung mehr beigemessen. "Wenn einheitliche Leitung vorliegt, dann braucht m.a.W. nicht auch noch festgestellt zu werden, ob die davon betroffenen Unternehmen auch zusammengefasst sind" (KK-AktG (2011), § 18, Rn. 4; vgl. so explizit auch Hüffer-AktG (2022), § 18, Rn. 7; ebenso MünchKomm. AktG (2019), § 18, Rn. 27).
Rn. 115
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Konzern-UN sind stets rechtlich selbständige UN. Diese rechtliche Selbständigkeit ändert sich auch durch die Konzernzugehörigkeit nicht. Nach wie vor obliegen ihnen alle Pflichten, die das jeweilige Gesetz für ein einzelnes rechtlich selbständiges UN vorsieht. Allerdings wird damit klargestellt, dass es zwischen dem Stammhaus und rechtlich unselbständigen Betriebsstätten, Filialen, Vertriebsniederlassungen u.Ä. desselben Rechtsträgers zu keinem Konzernverhältnis kommen kann, "mögen die Niederlassungen oder Betriebsstätten wirtschaftlich auch noch so selbständig sein" (MünchKomm. AktG (1973), § 18, Rn. 13). Werden diese aber in einer rechtlich selbständigen Form betrieben, sei es als KapG, PersG oder auch als Einzel-UN, so wäre der Konzernbegriff erfüllt. Auch muss die Konzernspitze nicht in der Rechtsform einer AG, KGaA bzw. SE betrieben werden. Zur Anwendung der aktienrechtlichen Vorschriften über Konzerne reicht es aus, wenn nur eines der beteiligten UN diese Rechtsform besitzt und die Konzernspitze den UN-Begriff i. S. d. § 15 AktG erfüllt (vgl. HdR-E, AktG §§ 15–19, Rn. 16ff.).