(1) |
Vorliegen einer wirtschaftlichen Belastung: Während die wirtschaftliche Belastung bei gegenseitigen Verträgen – wegen des Nichtausweises schwebender Geschäfte – i. d. R. nach Erbringung der Leistung des Vertragspartners entsteht, wird eine wirtschaftliche Last bei Sachverhalten, bei denen keine gegenseitigen Verträge bestehen, durch den Eintritt von Ereignissen oder die Verwirklichung von Tatbeständen begründet, die zu Ansprüchen Dritter führen (vgl. Freericks (1976), S. 228). Erforderlich ist grds. das Vorhandensein eines Dritten als Anspruchsberechtigten (vgl. implizit ADS (1998), § 246, Rn. 104; explizit Gruber (1991), S. 183, 186; Müller-Dahl (1979), S. 87). Ob im Einzelfall eine Verpflichtung wirtschaftlich belastet, "hängt von der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Leistungspflicht" (MünchKomm. AktG (1973), § 149, Rn. 49) ab. |
(2) |
Vorhandensein einer Leistungsverpflichtung: Eine Leistungsverpflichtung liegt nicht nur vor, wenn eine Verpflichtung rechtlich bereits entstanden ist, sondern auch dann, wenn vor dem BilSt Tatbestände eingetreten sind, die erkennbar eine zu erwartende Belastung gegenüber Dritten begründen bzw. wirtschaftlich veranlassen; dabei kommt es nicht darauf an, ob der Dritte seine Ansprüche bereits geltend gemacht hat oder ob er bereits Kenntnis davon hat (vgl. MünchKomm. AktG (1973), § 152, Rn. 56f.; Müller-Dahl (1979), S. 88). Angesichts des Abstellens auf die wirtschaftliche Verursachung stellt sich die Frage, ob bereits eine wirtschaftlich noch nicht, aber rechtlich schon entstandene Verpflichtung auszuweisen ist (vgl. bejahend und damit für das Abstellen auf den früheren von beiden Zeitpunkten Albach, in: StbJb (1967/68), S. 305 (314); ebenso Baetge/Kirsch/Thiele (2021), S. 176f.; dagegen Mies, DB 1970, S. 1798 (1800)). Eine Leistungsverpflichtung besteht auch dann, wenn sich das UN einer Verpflichtung aus wirtschaftlichen, sozialen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann; deshalb wird z. B. bei beabsichtigten freiwilligen Gewährleistungen genauso wie bei verjährten Verpflichtungen, bei denen auf die Einrede der Verjährung verzichtet werden soll, und wie bei anderen rechtlich nicht verpflichtenden Leistungen eine Leistungsverpflichtung angenommen (vgl. Freericks (1976), S. 229; MünchKomm. AktG (1973), § 152, Rn. 50). Eine Leistungsverpflichtung ist also nicht nur bei bürgerlich-rechtlichen Verpflichtungen, sondern auch bei faktischem Leistungszwang oder Verpflichtungen gegenüber der öffentlichen Hand gegeben (vgl. ADS (1998), § 246, Rn. 104). Besteht keine entsprechende Wahrscheinlichkeit für die Inanspruchnahme des UN – wie z. B. bei aufschiebend bedingten Verbindlichkeiten, wenn mit dem Eintritt der Bedingung nicht zu rechnen ist, oder bei auflösend bedingten Verbindlichkeiten, wenn der Eintritt der auflösenden Bedingung gesichert erscheint, dann besteht auch keine Leistungsverpflichtung (vgl. MünchKomm. AktG (1973), § 149, Rn. 49; zum Hauptanwendungsfall der Eventualverbindlichkeiten ausführlich Freericks (1976), S. 234ff.). Eine Leistungsverpflichtung muss auch nicht unbedingt auf eine Geldleistung gerichtet sein; vielmehr kann die Verpflichtung zur Erbringung einer Sachleistung, wie z. B. die Verpflichtung zur künftigen unentgeltlichen Lieferung von Deputaten, auch eine Leistungsverpflichtung sein. |