Prof. Dr. Karlheinz Küting, Dr. Michael Reuter
Rn. 210
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Gesellschafterdarlehen stellen in praxi eine verbreitete Form der UN-Finanzierung dar. Sie werden bei KapG primär aus Haftungs- oder steuerlichen Gründen gewährt und begründen Gläubigerrechte gegenüber der Gesellschaft. Sie können aus der Hingabe von Gelddarlehen, durch Lieferungs- und Leistungsbeziehungen oder aus nicht entnommenen Gewinnen resultieren. Ihre bilanzielle Behandlung erweist sich als unproblematisch, soweit diese den Charakter "normaler" Darlehen aufweisen, d. h. die Kreditgewährung als Alternative zu einer Mittelaufnahme von Dritten und nicht als Ersatz für eine in Anbetracht der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft eigentlich erforderliche Zuführung von EK erfolgt. Unter dieser Voraussetzung sind Gesellschafterdarlehen unstrittig als Verbindlichkeit(en) zu erfassen (vgl. Beck-HdR, B 231 (2011), Rn. 19ff.). Für die GmbH verlangt § 42 Abs. 3 GmbHG eine besondere Kenntlichmachung dieser Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern. Dies kann entweder durch Einfügung eines eigenständigen Postens in das gesetzliche Bilanzgliederungsschema (vgl. HdJ, Abt. VI/1 (2020), Rn. 146) oder durch eine Anhangangabe erfolgen.
Rn. 211
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Etwas anderes gilt für formell als Darlehen gegebene, jedoch funktionell wie Zuschüsse des Gesellschafters behandelte Leistungen, wie sie in der Vergangenheit häufig bei Publikums-KG in Form der sog. gesplitteten Einlage vorzufinden waren. Bei dieser Finanzierungsform wird das von den Gesellschaftern aufzubringende EK bereits bei Abschluss des Gesellschaftsvertrags in einen Kap.- und einen Darlehensbetrag aufgeteilt, wobei Letzterer regelmäßig nicht verzinst wird, nur zusammen mit der Beteiligung kündbar und dem vollen EK-Risiko unterworfen ist (vgl. Priester, DB 1991, S. 1917 (1921); Schmidt, in: FS Goerdeler (1987), S. 487 (496ff.)). Da derartige Darlehen regelmäßig die Voraussetzungen des materiellen EK-Begriffs erfüllen (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 21.03.1988, II ZR 238/87, BB 1988, S. 1084f.; nach dem Urteil des BFH vom 07.04.2005, BStBl. II 2005, S. 598ff., erhöhen derartige von Kommanditisten gewährte Darlehen deren Kap.-Konto i. S. d. § 15a EStG), sind sie auch bilanziell als EK zu behandeln. Als Ausweisort empfiehlt sich bei KapG die Kap.-Rücklage, bei Nicht-KapG ein gesonderter Posten innerhalb des EK.