Dr. Eckart Ischebeck, Astrid Nissen-Schmidt
I. Stufenregelung
Rn. 1
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Die Publizitätspflicht tritt – außer bei kap.-marktorientierten UN (vgl. § 2 Abs. 4 PublG) – nur ein, wenn ein UN an drei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen die Schwellenwerte von jeweils mindestens zwei der Größenmerkmale gemäß § 1 Abs. 1 PublG (BS, UE und AN) überschreitet. Im Fall von § 1 Abs. 1 PublG muss es sich an den jeweiligen Abschlussstichtagen nicht um dieselben Größenmerkmale handeln, die überschritten werden; es genügt, wenn zwei Größenkriterien erfüllt sind. Eine entsprechende Erklärung ist der das UN-Register führenden Stelle elektronisch zu übermitteln (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 PublG). Liegen diese Verhältnisse erstmalig oder zum zweiten Mal und an einem darauf folgenden Abschlussstichtag nochmals vor, so ist dieser Tatbestand für jeden dieser Abschlussstichtage der das UN-Register führenden Stelle in elektronischer Form zu erklären. Die Erklärung kann sich auf den bloßen Hinweis des Vorliegens von zwei Größenmerkmalen beschränken; um welche Merkmale in welcher Größenordnung es sich handelt, braucht nicht mitgeteilt zu werden. Für den dritten aufeinander folgenden Abschlussstichtag kommen dann erstmals die Übermittlung des JA zur Einstellung in das UN-Register bei der das UN-Register führenden Stelle und die Offenlegung hinzu.
II. Sofortige Rechnungslegung nach Unternehmensübertragung
Rn. 2
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
§ 2 Abs. 1 Satz 2 PublG soll verhindern, dass ein UN von seiner Publizitätspflicht durch Umwandlung oder sonstigen Vermögensübergang (Gesamtrechtsnachfolge, Einbringung, Kauf) entbunden wird. Die Publizitätspflicht des aufnehmenden UN tritt ohne die dreijährige Stufenregelung unter den folgenden Voraussetzungen sofort ein: Das übernehmende UN erreicht am ersten Abschlussstichtag nach der Übernahme die maßgebenden Größenmerkmale, außerdem müssen bei dem übernommenen UN an den beiden letzten Abschlussstichtagen vor der Übernahme die maßgebenden Größenmerkmale vorgelegen haben. Aus der expliziten Regelung für diesen Fall ist zu folgern, dass andere Verhältnisse nur unter die allg. Bestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 1 PublG zu subsumieren sind. Lagen bspw. bei dem übernommenen UN die Größenmerkmale nicht schon am vorletzten, sondern nur am letzten Abschlussstichtag vor der Übernahme vor, so hat die Zählung der maßgebenden Abschlussstichtage von neuem zu beginnen.