Dr. Eberhard Mayer-Wegelin, Prof. Dr. Harald Kessler
Rn. 660
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Das BilMoG hat den in § 246 Abs. 2 Satz 1 festgelegten Grundsatz, dass VG nicht mit Schulden verrechnet werden dürfen, beibehalten. Allerdings fügte es sogleich in Satz 2 des § 246 Abs. 2 eine bemerkenswerte Ausnahme von diesem Grundsatz ein, indem es für "Altersversorgungsverpflichtungen" und "vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen" ein Verrechnungsgebot dieser Schulden mit VG dekretiert, wenn diese VG dem "Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen". Mit dieser Ausnahmevorschrift reagierte der Gesetzgeber auf (jüngere) Entwicklungen, die durch die Übernahme internationaler RL-Grundsätze (IFRS) in die KB kap.-marktorientierter Konzerne bereits stattfanden. Nach diesen Grundsätzen ist eine Versorgungsverpflichtung insoweit nicht in der Bilanz zu erfassen, wie sie durch zugriffsfrei ausgelagertes Vermögen gedeckt ist (Outsourcing).
Diese Rechtsfolge soll nicht auf die KB kap.-marktorientierter Konzerne beschränkt bleiben, sondern auch für die einzelnen JA gelten. Vor der Anwendung des BilMoG war im einzelnen JA das "zugriffsfrei" ausgelagerte Vermögen zu aktivieren und die Schuld aus den Altersversorgungsverpflichtungen zu passivieren.
Rn. 661
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Durch die "zugriffsfreie Auslagerung" soll sichergestellt werden, dass die VG grds. nur der Deckung der korrespondierenden Verpflichtungen dienen und dass insbesondere keine Dritten und auch kein Insolvenzverwalter auf diese VG zugreifen können. Die Praxis bedient sich hierbei "Contractual Trust Arrangements" (CTA), der Verpfändung von Rückdeckungsversicherungen, aber auch anderer Instrumente, wie z. B. der Verpfändung von Wertpapieren (vgl. zu diesen Sicherungsinstrumenten BetrAVG-Komm. (2018), Kap. 12, Rn. 41ff., 97ff.).
Die Gesetzesmaterialien gehen davon aus, dass eine zugriffsfreie Auslagerung sowohl bei einem Absonderungs- als auch bei einem Aussonderungsrecht vorliegt (vgl. BT-Drs. 16/10067, S. 48; ferner auch Hasenburg/Hausen, DB 2009, Beilage Nr. 5 zu Heft 23, S. 38 (42)). Allerdings weisen sie darauf hin, dass das zugriffsfrei ausgelagerte Vermögen jederzeit zur Erfüllung der Altersversorgungsverpflichtungen verwertbar sein müsse und dass sich deshalb betriebsnotwendiges Vermögen hierfür nicht eigne (vgl. BT-Drs. 16/12407, S. 85; zur Kritik an dieser Auffassung BetrAVG-Komm. (2010/II), Kap. 48, Rn. 37).