Prof. Dr. Hartmut Bieg, Prof. Dr. Gerd Waschbusch
Rn. 32
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Notwendige Voraussetzung für das Vorliegen einer Beteiligung ist es, dass die Anteile an dem anderen UN nach dem Willen des Bilanzierenden ("bestimmt sind") eine dauernde Verbindung herstellen sollen. Damit sind Beteiligungen gesellschaftsrechtliche Kap.-Anteile, die dem AV zuzurechnen sind. Allerdings kann diese Zuordnung nicht wie bei anderen VG von der Zeitspanne abhängen, in der sich die VG üblicherweise i. R.d. normalen betrieblichen Umsatzprozesses wieder in Zahlungsmittel umwandeln. Für Anteile an anderen UN gibt es keine typische Bindungsdauer, die sich aus der Art dieser VG und aus ihrer im normalen betrieblichen Umsatzprozess üblichen Verwendung ableiten ließe, können sie doch vom Bilanzierenden in völlig unterschiedlicher Weise genutzt werden (Daueranlage versus kurzfristige Weiterveräußerung). Bei VG ohne eine typische Bindungsdauer ist deshalb die vom Willen des Bilanzierenden abhängige tatsächliche Zweckbestimmung der VG grds. das entscheidende Kriterium für die Zuordnung zum AV oder UV. Dies wird für die gesellschaftsrechtlichen Kap.-Anteile durch § 271 Abs. 1 Satz 1 ausdrücklich bestätigt.
Rn. 33
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Obwohl im Fall eines mehrjährigen Besitzes die tatsächliche Dauer des Besitzes als ein objektives Kriterium für die Zuordnung zum AV anzusehen ist (vgl. Weber (1980), S. 25, 35), kommt es letztlich entscheidend auf die beabsichtigte zukünftige Besitzdauer an. Dabei handelt es sich zwar um eine grds. subjektive Zuordnung; aber es gibt – neben der tatsächlichen mehrjährigen Besitzdauer – weitere objektive Merkmale, die auf eine nicht nur kurzfristige Besitzdauer hindeuten.
Rn. 34
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Derartige objektive Merkmale für eine Dauerbesitzabsicht sind (vgl. auch Krümmel, ÖBA 1978, S. 114 (119f.); Weber (1980), S. 32f.):
(1) |
Anteilserwerb zur Erreichung einer bestimmten Anteilsquote, mit der bei der anderen Gesellschaft das Zustandekommen gesetzlich fixierter Zustimmungsquoten verhindert werden kann; |
(2) |
Bestehen zusätzlicher Bindungen, wie |