Rn. 22

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Der Treuhänder hat zunächst eine Benachrichtigungspflicht, der er auch ohne eine ausdrückliche Aufforderung des Treugebers nachkommen muss. Grds. steht es im Ermessen des Treuhänders, den Umfang der Informationen zu bestimmen, die zur Berichterstattung über die Ausführung des Treuhandauftrags erforderlich sind. Die Benachrichtigungspflicht kann sich zu einer Warnpflicht steigern, wenn die Ausführung des Treuhandauftrags behindert wird. Haben die Gläubiger des Treuhänders eine Zwangsvollstreckung in das Treugut beantragt, so muss der Treugeber umgehend informiert werden, damit er die notwendigen Maßnahmen (z. B. Drittwiderspruchsklage) zur Verteidigung seines Eigentums treffen kann (vgl. Erdl (1985), S. 215).

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