Dr. Klaus-Hermann Dyck, Prof. Dr. Sven Hayn
Rn. 7
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Als Verwendung des Jahresergebnisses gilt unstreitig eine Entscheidung der Gesellschafter über das zur Disposition stehende Ergebnis eines abgelaufenen GJ. Eine Berücksichtigung dieses Beschlusses bei der Bilanzaufstellung unter Berücksichtigung des Ausweiswahlrechts gemäß § 268 Abs. 1 ist jedoch grds. nicht möglich.
Rn. 8
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
§ 268 Abs. 1 geht von dem Tatbestand der Bilanzaufstellung aus. Hiervon zu unterscheiden ist die Feststellung des JA. Während mit der Aufstellung die technische Erstellung der Bilanz und somit auch der GuV angesprochen ist, meint die Feststellung des JA die Genehmigung des aufgestellten JA durch das dafür gesetzlich oder gesellschaftsvertraglich vorgesehene Organ. Überlegungen bzw. Beschlüsse bezüglich der Verwendung des Jahresergebnisses, die nach der Feststellung des JA getroffen werden, sind demnach bei der Bilanzaufstellung des Jahrs, dessen Ergebnis durch den Gesellschafterbeschluss als verwendet gilt, nicht berücksichtigungsfähig.
Bei der AG (KGaA und SE) ist dies eindeutig durch § 174 AktG geregelt. Nach § 174 Abs. 1 AktG ist die HV bei der Gewinnverwendung an den festgestellten JA gebunden und nach § 174 Abs. 3 AktG führt der Gewinnverwendungsbeschluss nicht zu einer Änderung des festgestellten JA. Dies bedeutet, dass auch in dem Fall, in dem die HV den JA feststellt (vgl. § 173 AktG), sie nicht den Gewinnverwendungsbeschluss fassen darf, bevor sie nicht über die Feststellung des JA entschieden hat.
Rn. 9
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
In den Fällen, in denen nicht die HV den JA feststellt, sondern Vorstand und AR (vgl. § 172 AktG), scheidet aus dem gleichen Grund ebenfalls eine Erfassung der Gewinnverwendung in der Bilanz des abgelaufenen GJ aus.
Rn. 10
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Bei einer GmbH ist die Reihenfolge hinsichtlich der Feststellung des JA und des Beschlusses über die Verwendung des Ergebnisses nicht so eindeutig. Gemäß § 42a Abs. 2 GmbHG (vgl. auch HdR-E, GmbHG § 42a, Rn. 42ff.) ist lediglich vorgeschrieben, dass innerhalb einer bestimmten Frist sowohl die Feststellung als auch der Ergebnisverwendungsbeschluss herbeizuführen sind. Aus § 42a Abs. 1 GmbHG ist jedoch zu entnehmen, dass der Prozess der Bilanzaufstellung in jedem Fall bereits zum Zeitpunkt der genannten Beschlussfassungen beendet sein muss. Gemäß § 42a Abs. 1 GmbHG sind die Geschäftsführer angehalten, unverzüglich nach der Aufstellung des JA diesen den Gesellschaftern zum Zweck der Feststellung vorzulegen.