Dr. Eberhard Mayer-Wegelin, Prof. Dr. Harald Kessler
Rn. 796
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Die vorab geschilderten Einstandspflichten (vgl. HdR-E, HGB § 249, Rn. 794f.) können recht unterschiedlicher Natur sein. Es kommt darauf an, ob
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Prämienrückstände entstanden sind, |
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Deckungsmittel bei dem externen Versorgungsträger fehlen und daher vom UN nachzuschießen sind oder |
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keinerlei Verpflichtung für die Dotierung wie bei Unterstützungskassen existiert. |
Die Bewertung dieser jeweiligen Nachschusspflichten ist recht unterschiedlich.
Rn. 797
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Die jährliche Dotierung von Direktversicherungen, Pensionskassen- oder Pensionsfondszusagen durch Prämien oder Beiträge ist regelmäßig in den Versicherungsbedingungen oder der Satzung geregelt. Wenn am BilSt geschuldete Prämien noch nicht gezahlt wurden, sind sie als Verbindlichkeit auszuweisen. Ein Rückstellungsansatz für nicht gezahlten Prämien kommt nicht in Betracht, da der Umfang der Schuld definitiv feststeht, er ist nicht mehr ungewiss. Evtl. ist die Verbindlichkeit noch um Zinszahlungen, die der externe Versorgungsträger wegen der nicht rechtzeitigen Prämienzahlung fordert, zu erhöhen.
Rn. 798
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Bei Pensionskassenzusagen und Pensionsfondszusagen kann es zu außerordentlichen einmaligen Auffüllzahlungen kommen, wenn sich herausstellt, dass die bislang gezahlten Prämien und die hieraus entwickelten Deckungsmittel nicht ausreichen, um die zugesagten Leistungen durch diese Versorgungsträger zu erfüllen.
Rn. 799
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Wenn die o. g. Nachzahlungen von Prämien oder Auffüllbeiträgen aufgrund der vertraglichen Abmachungen zwischen dem externen Versorgungsträger und dem UN nicht mehr möglich sind, werden regelmäßig die Verträge beitragsfrei gestellt. Folglich kann der externe Versorgungsträger auch nicht mehr die ursprünglich zugesagte Leistung erbringen, sondern er gewährt nur noch eine Teilleistung.
Häufig, aber nicht immer, wird der externe Versorgungsträger jedoch bereit sein, den ursprünglichen Vertragsinhalt wieder aufleben zu lassen, wenn das UN die fehlenden Deckungsmittel nachschießen will.
Rn. 800
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Das BAG hat in seinem Urteil vom 12.06.2007 (3 AZR 186/06, DB 2008, S. 2034 (2035f.)) entschieden, dass der AN einen Anspruch auf Einhaltung des externen (mittelbaren) Durchführungswegs hat, wenn sich dies aus der Versorgungszusage ergibt. M.a.W.: Der Arbeitgeber darf also nicht einfach den Durchführungsweg wechseln und die Prämienzahlung einstellen. Jedenfalls gilt dies dann, wenn die Versorgungszusage dieses Recht dem Arbeitgeber nicht einräumt. Ein derartiges Recht des Arbeitgebers ist aber die Ausnahme.
Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber sich bei mittelbaren Versorgungszusagen, die kein Recht auf den Wechsel des Durchführungswegs beinhalten, bemühen muss, den Vertrag durch Prämienzahlung einzuhalten bzw., wenn dies nicht geschehen ist, die bei dem externen Versorgungsträger entstandenen Deckungslücken wieder aufzufüllen. Ist dies noch möglich, so ist die resultierende Verpflichtung als Verbindlichkeit auszuweisen. Die vom externen Versorgungsträger benötigten Deckungsmittel sind also in der Bilanz zu erfassen, falls das UN nicht von seinem Passivierungswahlrecht Gebrauch macht und es bei einer Anhangangabe belassen will.
Rn. 801
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Anders liegen die Dinge, wenn der ursprüngliche Vertrag mit dem externen Versorgungsträger nicht mehr hergestellt werden kann. In diesem Fall greift die Einstandspflicht des § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG und das UN muss unmittelbar für die Versorgungsverpflichtung einstehen. Es entsteht dann eine unmittelbare Versorgungszusage kraft Gesetzes. Diese Einstandspflicht ist wie eine unmittelbare Versorgungszusage, die vom UN von vornherein erteilt wurde, zu bewerten. Es gelten die Ausführungen ab HdR-E, HGB § 249, Rn. 631ff. Insbesondere führt diese Einstandspflicht zu einer Passivierungspflicht für nach dem 31.12.1986 erteilte Versorgungszusagen (Neuzusagen), die Bewertung richtet sich nach den Ausführungen ab HdR-E, HGB § 249, Rn. 673ff. und die Anhangangaben folgen aus den ab HdR-E, HGB § 249, Rn. 728ff. dargestellten Regeln.
Rn. 802
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Bei Unterstützungskassenzusagen richtet sich das Ausmaß der entweder zu passivierenden oder im Anhang anzugebenden Unterdeckung nach dem versicherungsmathematischen Wert der mit Hilfe der Unterstützungskassenzusage erteilten Versorgungszusage, wobei der Wert der bei der Unterstützungskasse angesammelten VG abzuziehen ist.
Die Versorgungsverpflichtung wird nach den allg. Regeln des § 253 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bewertet.
Das Vermögen der Unterstützungskasse muss gemäß § 253 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 3ff. evaluiert werden. Der Ansatz des Vermögens der Kasse mit Hilfe der Bewertungsregeln des Bewertungsgesetzes (BewG) wäre nicht sachgerecht, weil dann steuerliche Wertmaßstäbe auf die handelsbilanzielle RL des UN durchschlagen.
Zwar könnte man entgegnen, dass § 246 Abs. 2 Satz 2 die Bewertung der VG bei der zugriffsfreien Auslagerung von...