Rn. 1
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
§ 301 AktG dient der Kap.-Erhaltung im Interesse der Gläubiger. Daher legt § 301 Satz 1 AktG zwingend einen Höchstbetrag der Gewinnabführung fest (vgl. Hüffer-AktG (2020), § 301, Rn. 1). Die Kap.-Erhaltung wäre gefährdet, wenn UN i. R.d. Gewinnabführung verpflichtet werden würden, mehr Gewinn abzuführen als dies der handelsrechtliche JA unter Berücksichtigung der aktienrechtlichen Vorgaben ausweist bzw. ausweisen würde.
Rn. 2
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Die Vorschrift setzt das Bestehen einer Verpflichtung zur Gewinnabführung voraus; daher ist sie nach h. M. zu Recht allein auf GAV (vgl. § 291 Abs. 1 Satz 1 (2. Fall) AktG) und nicht etwa auf isolierte BHV (vgl. § 291 Abs. 1 Satz 1 (1. Fall) AktG anzuwenden (vgl. so mitunter auch Hüffer-AktG (2020), § 301, Rn. 2; KK-AktG (2004), § 301, Rn. 7). Strittig ist die Anwendbarkeit auf Teil-GAV i. S. d. § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG; die wohl h. M. bejaht dies (vgl. LG Bonn, Urteil vom 10.01.2006, 11 O 79/05, ZIP 2006, S. 382; Hüffer-AktG (2020), § 301, Rn. 2; KK-AktG (2004), § 301, Rn. 5; MünchKomm. AktG (2020), § 301, Rn. 8). § 301 ist dabei aber nur anwendbar, wenn sich die Abführungspflicht auf den UN-Gewinn bezieht; Fest- bzw. Mindestvergütungen oder die Abführung des Gewinns einzelner Betriebe genügen i. d. S. nicht (vgl. Hüffer-AktG (2020), § 301, Rn. 2; KK-AktG (2004), § 301, Rn. 6; MünchKomm. AktG (2020) § 301, Rn. 10; a. A. Emmerich/Habersack (2020), § 301 AktG, Rn. 5).
Rn. 3
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Ob § 301 AktG auch auf Geschäftsführungsverträge (vgl. § 291 Abs. 1 Satz 2 AktG) anzuwenden ist, gilt als strittig. Eine früher weit verbreitete Ansicht lehnte dies ab, da ein Geschäftsführungsvertrag gerade dazu diene, Gewinn ausschließlich bei dem anderen UN entstehen zu lassen, weshalb eine Gewinnabführung im eigentlichen Sinne nicht erfolge (vgl. KK-AktG (2004), § 301 AktG, Rn. 4). Die Gegenansicht, die wohl inzwischen als herrschend bezeichnet werden kann, sieht den Anwendungsbereich von § 301 AktG richtigerweise wegen des eindeutigen Wortlauts in § 291 Abs. 1 Satz 2 AktG als eröffnet an. Der Jahresüberschuss ist hier ebenfalls fiktiv zu berechnen (vgl. AktG-GroßKomm. (2005), § 301, Rn. 31; Hüffer-AktG (2020), § 301, Rn. 2; MünchKomm. AktG (2020) § 301, Rn. 6).