Rn. 1

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Nach § 172 AktG wird die Feststellung des JA im Regelfall der Zusammenwirkungskompetenz von Vorstand und AR unterstellt. Möglich ist aber, dass der AR den JA billigt, zugleich aber zusammen mit dem Vorstand beschließt, (ausnahmsweise) die Feststellung der HV zu überlassen. Ferner kommt in Betracht, dass der AR entweder die Billigung ausdrücklich ablehnt (vgl. § 173 Abs. 1 AktG) oder aber nicht innerhalb der Fristen von § 171 Abs. 3 AktG seinen Bericht erstattet, mit der Folge der Fiktion der Nichtbilligung (vgl. § 171 Abs. 3 Satz 3 AktG).

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