Rn. 1

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

§ 173 AktG regelt die subsidiäre (vgl. so AktG-GroßKomm. (2006), § 173, Rn. 2) Zuständigkeit der HV hinsichtlich der Feststellung des JA bzw. Billigung des KA in den Fällen, in denen der AR den vom Vorstand vorgelegten JA bzw. KA nicht gebilligt hat, oder wenn Vorstand und AR die Feststellung des JA bzw. Billigung des KA ausdrücklich der HV überlassen haben. Im ersten Fall stellt die Regelung insofern eine "Notkompetenz" für denjenigen Fall dar, dass sich AR und Vorstand nicht über den JA bzw. KA einigen konnten (vgl. Hüffer-AktG (2020), § 173, Rn. 1). Hier entscheidet dann folgerichtig das letzte verbleibende Gesellschaftsorgan, die Einschaltung einer gesellschaftsfremden Stelle wäre mit dem System einer sich selbst verwaltenden AG (KGaA bzw. SE) nicht vereinbar (vgl. so MünchKomm. AktG (1973), § 173, Rn. 3). Beide genannten Fälle haben in der Praxis kaum Bedeutung, insbesondere nicht bei Publikumsgesellschaften ohne Großaktionär (vgl. ADS (1997), § 173 AktG, Rn. 1; AktG-GroßKomm. (2006), § 173, Rn. 2).

 

Rn. 2

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Die Regelung des § 173 AktG ist nicht abschließend. Für die Feststellung des JA ist die HV auch in nachstehenden Sonderfällen zuständig:

(1) bei rückwirkender Kap.-Herabsetzung (vgl. § 234 Abs. 2 AktG);
(2) nach der Auflösung (vgl. § 270 Abs. 2 AktG); oder
(3) mit Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter bei einer KGaA (vgl. § 286 Abs. 1 AktG).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge