Dr. Karl Petersen, Prof. Dr. Christian Zwirner
Rn. 70
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Der AP muss über das Ergebnis seiner Prüfung schriftlich berichten (vgl. §§ 6 und 14 PublG i. V. m. § 321 Abs. 1). § 18 PublG bezieht sich nicht auf mündliche Äußerungen, sondern ausschließlich auf den schriftlichen Prüfungsbericht (vgl. HdR-E, HGB § 332, Rn. 5; Beck Bil-Komm. (2022), § 332 HGB, Rn. 9). Der Gegenstand des Prüfungsberichts sowie der Umfang der Prüfung ergeben sich aus § 6 PublG i. V. m. § 317 bzw. § 14 PublG i. V. m. § 317. Der Inhalt des Prüfungsberichts richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben in § 321.
Rn. 71
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Eine Strafbarkeit nach § 18 PublG setzt das Vorliegen eines falschen Berichts voraus (vgl. HdR-E, HGB § 332, Rn. 6f.). Falsch ist ein Prüfungsbericht dann, wenn er von den Prüfungsfeststellungen abweicht (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 332 HGB, Rn. 11; Haufe HGB-Komm. (2021), § 332, Rn. 19). Die objektive Richtigkeit oder Unrichtigkeit ist unerheblich. Demzufolge kann der AP bzw. sein Gehilfe nicht sanktioniert werden, sofern er über objektiv unrichtige Prüfungsfeststellungen zutreffend berichtet. Strafbar ist hingegen ein Bericht, der sich nicht mit der Prüfungsfeststellung deckt, aber (etwa zufällig) der objektiven Lage entspricht (vgl. dies als strittig offenlassend Beck Bil-Komm. (2022), § 332 HGB, Rn. 11, m. w. N.). Gleiches gilt, wenn in dem Prüfungsbericht über Tatsachen berichtet wird, die keiner Prüfung durch den AP unterlagen (vgl. HdR-E, HGB § 332, Rn. 8). Darüber hinaus muss es sich um eine vorsätzliche Veränderung der festgestellten Tatsachen durch den AP in seinem Bericht handeln. Relevant sind nur Änderungen, die aus einem Eingreifen des AP bei der Berichtserstellung resultieren. § 18 PublG soll sicherstellen, dass der AP das berichtet, was er im Rahmen seiner Prüfung festgestellt hat (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 332 HGB, Rn. 11; Haufe HGB-Komm. (2021), § 332, Rn. 20).
Rn. 72
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Abweichungen können auch darin bestehen, dass der Prüfer einen von ihm festgestellten Mangel verschweigt. Dabei ist es wiederum unerheblich, ob dieser Mangel objektiv vorliegt (vgl. Heymann (2020), § 332 HGB, Rn. 18), denn der AP muss über alle wesentlichen Tatsachen berichten.
Rn. 73
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Die sanktionierte falsche Berichterstattung kann sich nicht nur auf die Feststellung von Tatsachen beziehen, sondern auch auf Werturteile, die nicht auf nachprüfbaren Tatsachen basieren und aus einer missbräuchlichen Ausübung bzw. Ausdehnung eines Bewertungsspielraums resultieren (vgl. HdR-E, HGB § 332, Rn. 8; Beck Bil-Komm. (2022), § 332 HGB, Rn. 11).
Rn. 74
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Bei der Tathandlung eines falschen Berichts kann grds. jede falsche Darstellung im Prüfungsbericht eine Strafbarkeit begründen. Die Tatbestandsvariante des Verschweigens muss sich hingegen nach § 18 Abs. 1 PublG auf "erhebliche Umstände" beziehen. Zur Vermeidung unangemessener Wertungsunterschiede setzt die Strafbarkeit falscher Angaben nach § 18 PublG indes voraus, dass sie von wesentlicher Bedeutung für den Prüfungsbericht sind und durch ihre falsche Wiedergabe dessen Unrichtigkeit zur Folge haben (vgl. HdR-E, HGB § 332, Rn. 9; Heymann (2020), § 332 HGB, Rn. 20; Beck Bil-Komm. (2022), § 332 HGB, Rn. 13).