Prof. Dr. Michael Dusemond, Prof. Dr. Sabine Heusinger-Lange
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Stand: EL 34 – ET: 12/2021
In dieser Position sind solche Ansprüche auszuweisen, die aus von dem bilanzierenden UN bereits erfüllten Umsatzgeschäften resultieren (vgl. HdJ, Abt. II/6 (2010), Rn. 103). Dies bedeutet, dass grds. eine strenge Verbindung zwischen den als UE zu zeigenden Beträgen und den Forderungen aus LuL besteht; Forderungen, denen kein Umsatzgeschäft i. S.e. Außenumsatzes zu Grunde liegt, fallen nicht hierunter (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 266, Rn. 113; HdR-E, HGB § 277, Rn. 31m). Allerdings wurde durch die Umsetzung des sog. Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) vom 17.07.2015 (BGBl. I 2015, S. 1245ff.) der Begriff der UE neu definiert und weiter gefasst. Gemäß § 277 Abs. 1 handelt es sich bei UE nunmehr um Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von "Produkten" sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen. Der ausschließliche Bezug zur Haupttätigkeit des UN für den Ausweis als UE wurde damit aufgegeben. Stattdessen ist auf die Abgrenzungskriterien "Produkte" und "Dienstleistungen" abzustellen. Bei Produkten handelt es sich um Erzeugnisse und Waren des normalen Absatzprogramms (vgl. HdR-E, HGB § 266, Rn. 65), für die eine gewisse Nähe zum UV typisch ist. Der Verkauf von AV führt somit i. d. R. nicht zu UE (vgl. zu den Abgrenzungen im Einzelnen HdR-E, HGB § 277, Rn. 31ef.). Als Dienstleistung ist jede entgeltliche Leistung zu sehen, die keinen Verkauf darstellt, aber zwingend auf einem Leistungsaustausch mit einem fremden Dritten basiert (vgl. HdR-E, HGB § 277, Rn. 31m). Somit stellen z. B. Schadensersatzansprüche keine UE dar. Unter den Dienstleistungsbegriff können auch die Erlöse aus Vermietung und Verpachtung subsumiert werden, so dass deren explizite Neuaufnahme in § 277 als redundant angesehen werden kann (vgl. dazu HdR-E, HGB § 275, Rn. 32b). Entscheidend ist aber, dass nunmehr auch betriebsuntypische Erlöse (z. B. Kantinenerlöse oder Mieteinnahmen aus Werkswohnungen) zu den UE gezählt werden und somit zu Forderungen aus LuL führen können.
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Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Ursprüngliche Forderungen aus LuL sind umzugliedern, wenn sie durch eine Stundung zu einem Kreditgeschäft werden. Der Zeitpunkt der Umgliederung ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bestimmen und möglicherweise branchenabhängig. In jedem Fall bedarf es jedoch einer ausdrücklichen Zins- und Tilgungsvereinbarung (vgl. Haufe HGB-Komm. (2020), § 266, Rn. 79). Es muss eine Novation vorliegen (vgl. ADS (1997), § 266, Rn. 122; Beck Bil-Komm. (2020), § 266 HGB, Rn. 113). Eine ledigliche Stundung i. S.e. vorübergehenden Verzichts auf die Zahlung der Forderung führt demgegenüber nicht zu einer Umgliederung (vgl. KK-RLR (2011), § 266 HGB, Rn. 149). Ob die Umgliederung zu den sonstigen VG oder zu den Ausleihungen zu erfolgen hat, hängt von der Fristigkeit der Stundung bzw. von einer Zuordnung zum AV oder UV ab (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 266 HGB, Rn. 113).