Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge, Prof. Dr. Stefan Thiele
Rn. 1
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
§ 318 regelt die Bestellung und Abberufung des AP für alle Gesellschaften, die aufgrund der Vorschrift des § 316 prüfungspflichtig sind: Dies sind zum einen alle KapG, die nicht klein i. S. d. § 267 Abs. 1 sind, und zum anderen die unter § 264a fallenden besonderen PersG. Für beide Gruppen von UN gilt die Vorschrift des § 318 unmittelbar. Darüber hinaus wird in verschiedenen Spezialregelungen auf § 318 verwiesen (vgl. z. B. § 6 Abs. 1 PublG, § 14 Abs. 1 Satz 2 PublG, § 340k Abs. 1; § 341k Abs. 1; § 155 Abs. 3 Satz 1 InsO; § 8 Abs. 1 UBGG). Infolge dieser Verweise gilt § 318 auch für Pflichtprüfungen, die auf anderen Rechtsgrundlagen als auf der Vorschrift des § 316 beruhen. Ferner gilt § 318 auch für die Prüfung von KA und über den Verweis des § 324a Abs. 1 Satz 1 ebenfalls für die Prüfung von IFRS-EA i. S. d. § 325 Abs. 2a. Die Vorschriften zur Bestellung des AP sind auf die prüferische Durchsicht eines Halbjahresfinanzberichts entsprechend anzuwenden (vgl. § 115 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 7 WpHG). Mit dem am 24.07.2024 veröffentlichten RegE eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 (Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.12.2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CRSD-UG) soll zudem ein neuer § 324d HGB-E eingefügt werden, wonach § 318 auch für die Bestellung und Abberufung des Prüfers eines Nachhaltigkeitsberichts entsprechend anzuwenden sein soll (vgl. BT-Drs. 20/12787, S. 23, 120).
Für sog. UN von öffentlichem Interesse (PIE) gelten zudem die Regelungen der Art. 16f. der AP-VO (EU) Nr. 537/2014 (ABl. EU, L 158/77ff. vom 27.05.2014), und zwar vorrangig vor nationalem Recht (vgl. auch HdR-E, HGB § 316a, Rn. 20f.; sodann HdR-E, HGB § 318, Rn. 75aff.).
Soweit UN freiwillig geprüft werden oder lediglich aufgrund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag bzw. in der Satzung prüfungspflichtig sind, gilt § 318 nicht (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.1991, II ZR 189/90, NJW-RR 1992, S. 167f.; Beck Bil-Komm. (2024), § 318 HGB, Rn. 8).