Dr. Peter Küting, Dr. Peter Lauer
Rn. 30
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Die R 91/674/EWG vom 19.12.1991 über den JA und den konsolidierten Abschluss von Versicherungs-UN wurde durch das VersRiLiG vom 24.06.1994 in nationales Recht transformiert. Im Zuge dieses Gesetzes wurde u. a. § 330 um Abs. 3 und 4 erweitert. Demnach wurde gemäß Abs. 3 Satz 1 die VO-Ermächtigung nach Abs. 1 Satz 1 auf Versicherungs-UN ausgeweitet, unabhängig von ihrer Rechtsform.
Rn. 31
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Gemäß Satz 2 fallen Niederlassungen von Versicherungs-UN mit Sitz in einem anderen Staat auch unter den Geltungsbereich jener VO-Ermächtigung, sofern sie zum Betrieb des Direktversicherungsgeschäfts der Erlaubnis der Deutsche Versicherungsaufsichtsbehörde bedürfen. Für Niederlassungen, die keine Erlaubnis zum Betrieb des Direktversicherungsgeschäfts benötigen, greifen die erlassenen VO folglich nicht. Mit dieser Befreiungsregelung wurde dem sog. Herkunftslandprinzip Rechnung getragen, wonach die Aufsichtsbehörde im Land der Niederlassung keine Befugnis hat, die Finanzaufsicht über Versicherungs-UN aus anderen EU-Mitgliedstaaten bzw. deren Niederlassungen auszuüben.
Rn. 32
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Einer nach Abs. 3 im Einvernehmen mit dem BMF erlassenen Rechts-VO muss – im Unterschied zu Abs. 1 – das BMWK nicht zustimmen, indes bedarf sie gemäß Satz 3 der Zustimmung des BR. Diese Zustimmung ist jedoch gemäß Abs. 3 Satz 5 dann erlässlich, sofern die entsprechende VO ausschließlich dem Zweck dient, Abweichungen nach Abs. 1 Satz 4f. zu gestatten (vgl. hierzu auch HdR-E, HGB § 330, Rn. 6a, 20).
Rn. 33
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Gemäß Satz 4 können in eine nach Abs. 3 Satz 1 erlassene Rechts-VO auch nähere Bestimmungen über die Aufstellung des JA und KA i. R.d. vorgeschriebenen Formblätter für die Gliederung betreffender Abschlüsse aufgenommen werden. Ferner darf eine auf diesem Absatz basierende Rechts-VO Vorschriften über den Ansatz und die Bewertung von versicherungstechnischen Rückstellungen, insbesondere von Näherungsverfahren zu deren Ermittlung, enthalten. Die genannten Inhalte gehen insoweit über die des Abs. 1 Satz 1 hinaus.
Rn. 34
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Die auf Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 beruhende Ermächtigungsgrundlage wurde zunächst in Anspruch genommen, um die VO über die RL der Versicherungs-UN (RechVersV) vom 08.11.1994 (BGBl. I 1994, S. 3378ff., zuletzt materiell geändert durch Art. 8 des BilRUG) zu erlassen. Die VO bezieht sich auf Versicherungs-UN sowie Niederlassungen, die nach § 341 Abs. 1f. die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs des HGB anwenden müssen.
Rn. 35
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Nach § 2 RechVersV haben die unter HdR-E, HGB § 330, Rn. 30f., genannten UN die Gliederungsvorschriften der §§ 266, 275 nicht anzuwenden. Stattdessen sind dort insgesamt vier Formblätter vorgesehen:
- ein Formblatt (Formblatt 1) für die Bilanz von Versicherungs-UN, das von allen Versicherungs-UN einheitlich anzuwenden ist,
drei Formblätter (Formblatt 2, 3 und 4) für die GuV von Versicherungs-UN, die individuell in Abhängigkeit vom Tätigkeitsschwerpunkt zu wählen sind. Dabei sind sämtliche Formblätter für die GuV in eine versicherungstechnische und eine nicht-versicherungstechnische Rechnung untergliedert:
- Formblatt 2 legt die Gliederung der GuV für Schaden- und Unfallversicherungs-UN sowie Rückversicherungs-UN fest;
- Formblatt 3 gliedert die GuV für Lebensversicherungen, Pensions- und Sterbekassen sowie für Krankenversicherungs-UN;
- Formblatt 4 beschreibt die Gliederung der GuV sowohl für Lebensversicherungs-UN, die obendrein das selbst abgeschlossene Unfallversicherungsgeschäft betreiben, als auch für Schaden- und Unfallversicherungs-UN, die ebenfalls zugleich das selbst abgeschlossene Krankenversicherungsgeschäft nach Art der Lebensversicherung betreiben, sofern dieses Geschäft einen größeren Umfang ausmacht.
Rn. 36
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Sämtliche Formblätter werden durch sog. Fußnoten ergänzt, die ihrerseits rechtsform- und/oder geschäftsspezifische Besonderheiten regeln.
Rn. 37
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Die weiteren Paragrafen der RechVersV enthalten Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz und GuV. Insbesondere werden Ansatz und Bewertung von versicherungstechnischen Rückstellungen näher geregelt; Selbiges gilt mit Blick auf zusätzliche Erläuterungen im Anhang und Lagebericht, die Konzern-RL, etwaige Befreiungen und Vereinfachungen für bestimmte Versicherungs-UN sowie Ordnungswidrigkeiten.
Rn. 38
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Neben der RechVersV haben Versicherungs-UN die ergänzenden Vorschriften für Versicherungs-UN anzuwenden (vgl. §§ 341–341o). Diese enthalten besondere Regelungen bezüglich Ansatz und Bewertung (insbesondere werden auch hier versicherungstechnische Rückstellungen behandelt), Konzern-RL, Prüfung, Offenlegung und Sanktionen. Des Weiteren gelten für Versicherungs-UN generell die Vorschriften für alle Kaufleute (vgl. §§ 238–263), gemäß § 341a Abs. 1 die Vorschriften für große KapG (vgl. §§ 264–289f) sowie gemäß § 3...