Prof. Dr. Michael Dusemond, Prof. Dr. Sabine Heusinger-Lange
I. Geltungsbereich
Rn. 1
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Das Gliederungsschema nach § 266 gilt in erster Linie für KapG und ist seit der Verabschiedung des Kapitalgesellschaften- und Co.-Richtlinie-Gesetzes (KapCoRiLiG) vom 24.02.2000 (BGBl. I 2000, S. 154ff.) mit Ausnahme der EK-Gliederung (vgl. dazu § 264c Abs. 2) ebenso für entsprechende OHG und KG i. S. d. § 264a anzuwenden. Diese Gesellschaften sind verpflichtet, im Rahmen ihres JA und KA eine Bilanz aufzustellen, die der Gliederung des § 266 entspricht. Nicht unter § 264a fallende Nicht-KapG, sofern sie nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 PublG erfüllen, müssen bezüglich der Gliederung ihrer Bilanz grds. nur die Norm des § 247 Abs. 1 beachten (vgl. HdR-E, HGB § 247, Rn. 5ff.). Entsprechendes gilt für TU, die alle Voraussetzungen des § 264 Abs. 3 bzw. § 264b erfüllen und die Befreiungen vollständig in Anspruch nehmen (vgl. Beck Bil-Komm (2020), § 266 HGB, Rn. 3). Losgelöst von den vorherigen Ausführungen steht einer freiwilligen Anwendung des § 266 jedoch nichts entgegen. Zusätzlich sind aber auch Fälle denkbar, in denen § 266 aus anderen Gründen Berücksichtigung finden muss. So kann z. B. der Gesellschaftsvertrag einer PersG die analoge Anwendung des § 266 vorschreiben. Weiterhin kann bei einer (auch nur freiwilligen) AP ein BV nur dann erteilt werden, wenn u. a. die Gliederungsvorschriften des § 266 angewendet wurden (vgl. § 322; ferner HdR-E, HGB § 322, Rn. 74ff.).
Rn. 2
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Darüber hinaus ist das Gliederungsschema nach § 266 von eG entsprechend anzuwenden (vgl. § 336 Abs. 2 Satz 1), muss aber bezüglich des EK um die Vorschriften des § 337 Abs. 2 ergänzt werden. Das ungekürzte Schema gilt ferner für publizitätspflichtige UN – und zwar sinngemäß (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 PublG) – sowie für UN, die einen KA erstellen, soweit die Eigenart des KA keine Abweichung bedingt oder konzernrechtliche Spezialvorschriften nichts anderes bestimmen (vgl. § 298 Abs. 1, § 13 Abs. 2 Satz 1 PublG i. V. m. § 298 Abs. 1).
Rn. 3
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
§ 266 regelt nicht nur die Gliederung von Bilanzen, die i. R.d. JA zu erstellen sind, sondern ist auch für die Gliederung von Sonderbilanzen von Bedeutung. Zu nennen sind hier insbesondere:
II. Zwingende Natur der Gliederungsvorschriften
Rn. 4
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Die Bindung an das Gliederungsschema umfasst grds. die Positionsbeschreibung, den Positionsinhalt und die Positionsreihenfolge. Abweichungen hiervon sind nur zulässig, soweit das ausdrücklich für zulässig erklärt wird. Solche Abweichungen sind in folgenden Vorschriften enthalten:
(1) |
§ 264 Abs. 3 |
Nicht kap.-marktorientierte KapG, die in den KA eines MU mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den EWR einbezogen sind, müssen diese Gliederungsvorschriften nicht berücksichtigen, wenn die Bedingungen des § 264 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1–5 erfüllt sind |
(2) |
§ 264c Abs. 2 |
Abweichende EK-Gliederung bei OHG und KG i. S. v. § 264a (vgl. HdR-E, HGB § 266, Rn. 110) |
(3) |
§ 265 Abs. 4 |
Abweichungen aufgrund des Geschäftszweigs (vgl. HdR-E, HGB § 265, Rn. 57ff.) |
(4) |
§ 265 Abs. 5 |
Weitergehende Untergliederung der Bilanzpositionen (vgl. HdR-E, HGB § 265, Rn. 65ff.) |
(5) |
§ 265 Abs. 6 |
Anpassung der Gliederung an Besonderheiten der bilanzierenden KapG (vgl. HdR-E, HGB § 265, Rn. 81ff.) |
(6) |
§ 265 Abs. 7 |
Zusammenfassung von Bilanzpositionen (vgl. HdR-E, HGB § 265, Rn. 108ff.) |
(7) |
§ 265 Abs. 8 |
Leerposten können weggelassen werden (vgl. HdR-E, HGB § 265, Rn. 121ff.) |
(8) |
§ 330 |
VO-Ermächtigung für Formblätter, wonach für Gesellschaften bestimmter Branchen (z. B. Kreditinstitute, Versicherungs-UN) eigene Gliederungsvorschriften erlassen wurden (vgl. HdR-E, HGB § 330, Rn. 1ff.) |
(9) |
§ 286 Abs. 2 Satz 1ff. AktG |
Abweichende EK-Gliederung bei KGaA (vgl. HdR-E, HGB § 266, Rn. 110ff.) |
Übersicht: Zulässige Abweichungen von den Gliederungsvorschriften des § 266
Darüber hinaus beinhaltet § 266 Abs. 1 selbst noch zulässige Abweichungen: Während große und mittelgroße KapG und ihnen gleichgestellte PersG i. S. d. § 264a die Gliederungsvorschriften des § 266 Abs. 2f. vollumfänglich anwenden müssen, können kleine KapG i. S. d. § 267 Abs. 1 und ihnen gleichgestellte PersG i. S. d. § 264a eine verkürzte Bilanz aufstellen. Die Verkürzung ist darin zu sehen, dass eine Untergliederung der gliederungstechnisch mit römischen Ziffern gekennzeichneten Bilanzpositionen nicht vorgenommen werden muss. Eine derart verkürzte Bilanz hat grds. folgendes Aussehen:
Übersicht: Verkürzte Bilanzgliederung i. S...