Rn. 40

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Anteilsrechte sind den Finanzanlagen zuzuordnen, falls

(1) sich eine Veräußerungsabsicht kurzfristig nicht realisieren lässt; hier ist u. a. auch die Frage nach der Verbriefung der Anteilsrechte von Bedeutung;
(2) sich eine Veräußerungsabsicht zwar kurzfristig verwirklichen ließe, der Bilanzierende jedoch eine Dauerbesitzabsicht verfolgt und ihm das längerfristige Halten der Anteilsrechte wirtschaftlich möglich ist.
 

Rn. 41

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Sofern diese Finanzanlagen weiter zu unterteilen sind, kann es dabei weder darum gehen, den finanziellen Aufbau und die Liquiditätslage des Bilanzierenden deutlicher zu machen, noch darum, dem externen Bilanzleser dadurch Informationen über die Anwendung unterschiedlicher Bewertungsgrundsätze zukommen zu lassen. Diesen Informationsbedürfnissen trägt bereits die Abgrenzung des AV vom UV Rechnung. Es kann hier nur um einen weiteren für den Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse entscheidenden Gesichtspunkt, nämlich um die Kenntlichmachung der Verflechtung mit anderen UN, gehen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?