Rn. 37
Stand: EL 25 – ET: 05/2017
Eine Legaldefinition für Handelsbücher existiert nicht (vgl. auch Ballwieser, in: MünchKomm. HGB 2013, § 257, Rn. 3); Begriff und Umfang ergeben sich aus den GoB. Nach dem allg. Sprachgebrauch können als Handelsbücher i. w. S. alle urkundlichen und nicht urkundlichen Informationsträger verstanden werden, die dazu bestimmt und geeignet sind, die Handelsgeschäfte des Kaufmanns und die Lage seines Vermögens sichtbar zu machen (vgl. Pöschke, in: Großkomm. HGB 2014, § 257, Rn. 9), d. h. der gesamte Bereich des Rechnungswesens, inkl. des JA. I.e.S. sind unter Handelsbüchern die laufenden Aufzeichnungen (z. B. Grund-, Haupt- und Nebenbücher), welche die Grundlage für Inventar, Bilanz und GuV bilden, zu verstehen. Für § 257 Abs. 1 Nr. 1 ist, wie sich aus der weiteren Aufzählung in dieser Vorschrift ergibt, von dem engeren Sprachgebrauch auszugehen (vgl. Müller, G. 1965, S. 561ff.; Bartone 2013, § 257, Rn. 31). Das Grundbuch zeichnet die Geschäftsvorfälle in zeitlicher Folge, das Hauptbuch nach sachlichem Zusammenhang auf. Beide Bücher sind grds. zehn Jahre lang aufzubewahren. Hinsichtlich der Nebenbücher gilt dies nur eingeschränkt. Entscheidend ist, inwieweit Grund- und Hauptbuch ihre gesetzlichen Aufgaben nur im Zusammenhang mit dem betreffenden Nebenbuch erfüllen können. Ist dies der Fall, muss nach Sinn und Zweck des § 257 auch das Nebenbuch zehn Jahre lang aufbewahrt werden (z. B.: Debitoren- und Kreditorenkontokorrent, Kassenbuch, Wechsel- und Scheckkopierbuch, Lohn- und Lagerbuchführung). Sofern die Nebenbücher freiwillige Teile des Rechnungswesens betreffen, fallen diese nicht unter die Aufbewahrungsvorschriften des § 257. Für die Ermittlung der HK von (un-)fertigen Erzeugnissen oder selbst erstellten Anlagen erforderliche Informationen zählen jedoch zu den Handelsbüchern (vgl. Müller, G. 1965, S. 563; ADS 1995, § 257, Rn. 17).
Rn. 38
Stand: EL 25 – ET: 05/2017
Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung zur Konzernbuchführung nicht existiert, sind die im Zusammenhang mit der Erstellung eines KA erforderlichen Unterlagen als Handelsbücher i. S. v. § 257 Abs. 1 Nr. 1 zu qualifizieren (vgl. ebenso ADS 1995, § 257, Rn. 17). Dazu gehören alle im Zusammenhang mit Konsolidierungsarbeiten anfallenden Unterlagen über Umbewertungen (z. B. aus der Überleitung der sog. HB I auf die sog. HB II), Nebenrechnungen u.Ä. sowie Fortführungen von diesen in den Folgejahren und die erforderlichen Angaben im Konzernanhang (vgl. Pöschke, in: Großkomm. HGB 2014, § 257, Rn. 21).
Rn. 39
Stand: EL 25 – ET: 05/2017
Die äußere Form der Handelsbücher (Bücher, Listen, Loseblatt, Karteien, EDV-Ausdrucke oder Datenträger) ist, insbesondere angesichts der Vielfalt der tatsächlichen Erscheinungsformen der Handelsbücher in der täglichen Praxis des Rechnungswesens, ohne Belang.