Dr. Tobias Brembt, Dr. Katrin Rausch
I. Inhalt von § 319
Rn. 1
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
§ 319 bestimmt den Personenkreis, der befähigt ist, gesetzliche JA-Prüfungen gemäß § 316 Abs. 1 sowie gesetzliche KA-Prüfungen gemäß § 316 Abs. 2 durchzuführen. Diese Vorschrift ist nicht neu, sondern fand sich bereits in früheren Fassungen des HGB und AktG (vgl. bspw. § 262c HGB 1931, § 137 AktG 1937 und § 164 AktG 1965). Erheblich umgestaltet wurde § 319 sodann zunächst durch das Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG) vom 04.12.2004 (BGBl. I 2004, S. 3166ff.); die jüngsten Änderungen erfolgten dabei einerseits durch das Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (sog. Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG) vom 10.05.2016 (BGBl. I 2016, S. 1142ff.)) und andererseits durch das Gesetz zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (sog. Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG) vom 31.03.2016 (BGBl. I 2016, S. 518ff.)). Kontrastierend zum derweil durch das sog. Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) vom 03.06.2021 (BGBl. I 2021, S. 1534ff.) aufgehobenen § 319a (vgl. dazu auch BT-Drs. 19/26966, S. 102), zogen diesen beiden – zuletzt genannten – Gesetzesnovellierungen indes mit Blick auf hier in Rede stehende Norm nur unwesentliche Auswirkungen nach sich (vgl. für einen historischen Überblick etwa MünchKomm. HGB (2024) § 319, Rn. 1ff.; prüfungstheoretische Erklärungsansätze zur Unabhängigkeit des AP finden sich etwa bei: Marten/Quick/Ruhnke (2020), S. 242ff.). Durch das FISG wurde § 319 nicht geändert.
Rn. 2
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
§ 319 Abs. 1 regelt die grds. Qualifikationen des Abschlussprüfers (AP). So dürfen prinzipiell nur Wirtschaftsprüfer (WP) bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (WPG) als AP bestellt werden – lediglich an die gesetzliche JA-Prüfung von mittelgroßen GmbH sowie PersG i. S. d. § 264a werden erleichterte Anforderungen gestellt, da diese auch von vereidigten Buchprüfern (vBP) bzw. Buchprüfungsgesellschaften (BPG) durchgeführt werden kann bzw. darf. Sowohl WP/WPG als auch vBP/BPG müssen jeweils über einen Auszug aus dem Berufsregister verfügen, der die Eintragung nach § 38 Nr. 1 lit. h) bzw. Nr. 2 lit. f) WPO nachweist. Dies umfasst auch das Durchlaufen der Qualitätskontrolle (sog. Peer Review) nach § 57a WPO.
Rn. 3
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
§ 319 Abs. 2 regelt als Generalnorm, dass ein WP/vBP als AP ausgeschlossen ist, wenn entweder während des zu prüfenden GJ oder während des Zeitraums der Prüfung (der i. d. R. mit der Beauftragung während des zu prüfenden GJ beginnt und mit der Erteilung des BV nach Ende des zu prüfenden GJ endet) eine Besorgnis der Befangenheit aufgrund von Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art vorliegt. § 319 Abs. 3 zählt kasuistisch enumerativ Tatbestände auf, die in jedem Fall zu einer Besorgnis der Befangenheit führen. Dazu gehören Tatbestände, die den WP/vBP persönlich betreffen, wie bspw. Anteilsbesitz am oder Organfunktion beim zu prüfenden UN sowie Leistungen, die der WP/vBP für das zu prüfende UN erbringt. Auch eine Umsatzabhängigkeit kann zu einer Besorgnis der Befangenheit führen.
Rn. 4
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§ 319 Abs. 4 überträgt im Grundsatz vorstehende Regelungen auf WPG bzw. BPG; Abs. 5 regelt darüber hinaus die Anwendbarkeit bestimmter Vorschriften auf den Prüfer eines KA.
II. Geltungsbereich von § 319
Rn. 5
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
§ 319 ist anzuwenden auf alle gesetzlich vorgeschriebenen AP i. S. d. §§ 316ff., sowie auf all jene AP, bei denen ein § 322 nachgebildeter BV erteilt wird (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 1f. BS WP/vBP (WPK (2022)); BGH, Urteil vom 21.01.2010, Xa ZR 175/07, DB 2010, S. 436ff.). Dies umfasst mitunter neben AP nach Maßgabe des PublG (vgl. §§ 6 Abs. 1 und 14 Abs. 1) auch die AP von Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Wertpapier-, Zahlungs- und E-Geld-Instituten (vgl. 340k Abs. 1) sowie Versicherungs-UN und Pensionsfonds gemäß § 341k Abs. 1 (vgl. dazu ebenso wie im Folgenden auch Bonner HGB-Komm. (2022), § 319, Rn. 8ff., m. w. N.). Abseits dessen verweisen fernerhin anderweitige Vorschriften auf § 319, wie die Regelungen zur
III. Zweck von § 319
Rn. 6
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Neben der RL sowie der Verpflichtung zur Offenlegung gilt die AP als "tragende[r] Pfeiler für das Funktionieren der Kapitelmärkte" (Ebke, WPK-Mitteilungen 1998, S. 76 (77)). Das Ziel einer jeden AP ist, die vom UN offengelegten Informationen vertrauenswürdig und damit ents...