Prof. Paul Scharpf, Dr. Joachim Brixner
Rn. 4
Stand: EL 27 – ET: 04/2018
Bei der vorschüssig gezahlten bzw. nachschüssig zu zahlenden Optionsprämie handelt es sich sowohl bei börsengehandelten als auch bei OTC-Optionen um die AK eines nicht abnutzbaren VG "Optionsrecht" – ggf. unter Berücksichtigung einer Abzinsung (vgl. IDW RS BFA 6 (2011), Rn. 12: "Anschaffungskosten in Höhe der zu leistenden Optionsprämie").
Wird die Zahlung der Optionsprämie über einen längeren Zeitraum zinslos gestundet (nachschüssig bezahlt) oder werden ausdrücklich unverzinsliche Ratenzahlungen vereinbart, ist das Optionsrecht mit dem Barwert der vereinbarten Zahlungen anzusetzen und in derselben Höhe eine Verbindlichkeit zu erfassen. Die Verbindlichkeit ist dann bei Zahlung der Prämie (bzw. Prämienrate) in einem ersten Schritt zunächst mit dem Zinssatz aufzuzinsen, der der Barwertermittlung zugrunde gelegt wurde und in einem zweiten Schritt, um die geleistete Prämienzahlung zu kürzen. Zu Optionen mit bedingter Prämienzahlung vgl. die Ausführungen zu Zinsbegrenzungsvereinbarungen in HdR-E, Kap 7, Rn. 22).
Für die Bilanzierung von Optionsrechten und Stillhalterverpflichtungen, die dem Handelsbestand von Instituten (Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten) zuzuordnen sind, gelten gemäß IDW RS BFA 6 (2011), Rn. 11, die Grundsätze des IDW RS BFA 2 (2010).
Der Grundsatz der Erfolgsneutralität des Anschaffungsvorgangs sowie der Grundsatz der Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte verbieten, unentgeltlich erworbene Optionsrechte bei Vertragsabschluss mit einem (vorsichtig) geschätzten Marktwert anzusetzen (vgl. Breker (1993), S. 58ff.). Gleichwohl ist für eine Stillhalterverpflichtung daraus i. R.d. Folgebewertung ggf. eine Drohverlustrückstellung zu passivieren (vgl. Scharpf/Schaber (2015), S. 507f., m. w. N.).
Rn. 5
Stand: EL 27 – ET: 04/2018
Neben den vier Grundgeschäften (Long Call, Short Call, Long Put und Short Put) werden häufig – außerbörslich oder an Terminbörsen – Kombinationsgeschäfte gehandelt, bei denen der Kauf und/oder Verkauf mehrerer Kauf-/Verkaufsoptionen über denselben Basiswert gleichzeitig (in einem einzigen Geschäftsabschluss) getätigt werden (zu den wichtigsten Kombinationsgeschäften vgl. Rieger (2016), S. 119ff.).
Es handelt sich bei börsengehandelten Transaktionskombinationen im Regelfall um eine eigenständige Kontraktart. Soweit es sich hierbei um an einer Terminbörse gehandelte Kombinationsstrategien, wie bspw. Bull Spreads, handelt, die ihrerseits aus mehreren Optionen bestehen, braucht die Kombinationsstrategie nicht weiter in ihre Bestandteile zerlegt zu werden (vgl. Scharpf/Luz (2000), S. 431ff., m. w. N.).
Für Kombinationen aus OTC-Optionen sind die für Zinsbegrenzungsvereinbarungen geltenden Grundsätze (vgl. HdR-E, Kap 7, Rn. 24; PwC (2008), S. 234) entsprechend anzuwenden. Soweit es sich dabei a) um einen einzigen Vertrag (mit demselben Vertragspartner) handelt und wenn gleichzeitig b) nach der dokumentierten Strategie bzw. Zielsetzung des Geschäfts die in der Kombination enthaltenen Optionen nicht getrennt voneinander beendet werden dürfen, kann das Kombinationsgeschäft als ein Geschäft betrachtet werden (vgl. Scharpf/Schaber (2018), S. 556f.).
Sind die vorstehenden Voraussetzungen nicht kumulativ gegeben, können diese Optionen nur als Einzelgeschäfte getrennt bilanziert werden (Einzelbetrachtung). Sie sind in diesem Fall bilanziell genauso zu behandeln wie unabhängig voneinander abgeschlossene einzelne Optionsgeschäfte.
Bei börsengehandelten Spreads, wie bspw. dem Bull Price Spread oder dem Bear Price Spread, kann die "Sicherungswirkung" bzw. die risikobegrenzende Wirkung der Optionskombination bei der Ermittlung einer Rückstellung berücksichtigt werden. Die Möglichkeit der Erfolgskompensation ist damit bei einer Einzelbetrachtung nur gegeben, wenn der Bilanzierende im Zeitpunkt der Ausübung der verkauften Option auch den inneren Wert der erworbenen Option durch Ausübung oder Verkauf realisieren kann. Die erworbene Option darf daher insbesondere nicht mit Bonitätsrisiken behaftet sein und auch keine kürzere Restlaufzeit als die Stillhalterposition aufweisen. Sofern die gekaufte Option nicht jederzeit veräußerbar ist, müssen beide Optionspositionen hinsichtlich der Ausübungsmodalitäten (insbesondere Fälligkeit) kompatibel sein. Eine kompensatorische Bewertung scheidet bspw. dann aus, wenn der Stillhalterverpflichtung aus dem Verkauf einer amerikanischen Option eine nicht handelbare gekaufte europäische Option gegenübersteht, da bei letzterer eine gegenläufige Erfolgswirkung nicht jederzeit realisiert werden könnte (vgl. Breker (1993), S. 195).
Sofern Optionskombinationen zur nachweislichen Absicherung von Bilanzposten oder schwebenden Geschäften bzw. erwarteten Transaktionen (antizipative Bewertungseinheit) eingesetzt werden, ist im Einzelfall zu prüfen, ob diese als Sicherungsinstrument zulässig sind und damit eine Bewertungseinheit zu bilden ist.
Rn. 6
Stand: EL 27 – ET: 04/2018
Nebenkosten (Transaktionskosten) i. R.d. Optionskaufs (Bankgebühren etc.)...