Rn. 1
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
§ 333 ist lex specialis bei vom HGB vorgeschriebenen (Pflicht-)Prüfungen sowohl gegenüber § 404 AktG als auch den §§ 203f. StGB (vgl. HdR-E, HGB § 333, Rn. 37).
Rn. 2
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Geschütztes Rechtsgut ist das Interesse an der Bewahrung von Geheimnissen einer KapG einschließlich der genannten, mit ihr verbundenen UN. Dies gilt schützenswert als originäres wirtschaftliches Interesse der Aktionäre, Gesellschafter oder anderer in Betracht kommender Eigentümer der UN (vgl. Scholz-GmbHG (2021), § 85, Rn. 4; Baumbach/Hueck (2019), § 85 GmbHG, Rn. 9, 30; Hopt, WPg 1986, S. 461 (466)). Nicht geschützt sind jedoch die Interessen der Gesellschaftsgläubiger und AN; ihre Interessen sind durch die Tathandlung nicht unmittelbar beeinträchtigt (vgl. Scholz-GmbHG (2021), § 85, Rn. 4; Otto (1997), § 404 AktG, Rn. 2f.; Heymann (2020), § 333 HGB, Rn. 5). Der Schutz des Vertrauens in die Verschwiegenheit der Prüfer sowie der Schutz des Vertrauens in die Funktionsfähigkeit betreffender KapG haben keine eigenständige Bedeutung (vgl. Heymann (2020), § 333 HGB, Rn. 6).
Rn. 3
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Die Beschränkung des Strafantragsrechts aus Abs. 3 auf die KapG als einzig Antragsberechtigten dient nicht der Begrenzung des Schutzbereichs auf die Interessen der betroffenen KapG, sondern besteht (noch) aus historischen Gründen. Der heutige § 333 beinhaltet nur noch den Kern eines früher sehr umfangreich gefassten Tatbestands, der eine Einschränkung des Antragsrechts rechtfertigte (vgl. BT-Drs. 10/3440, S. 47; BT-Drs. 10/4268, S. 122f.).
Rn. 4
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Da die Norm neben der Gesellschaft selbst auch deren Eigentümer schützt, ist § 333 Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB. Eine Verletzung liegt dabei nicht erst vor, wenn im Umkreis der Gesellschaft ein materieller Schaden entstanden ist, sondern bereits dann, wenn der Täter aus den gewonnenen Geheimnissen Kapital schlägt (vgl. Heymann (2020), § 333 HGB, Rn. 8); dies folgt aus dem Charakter des § 333 als abstraktem Gefährdungsdelikt. Dritte, insbesondere Gläubiger, können dagegen aus § 823 Abs. 2 BGB keinen Schadensersatzanspruch gegen den AP bzw. seinen Gehilfen herleiten, weil § 333 nur zugunsten der in Abs. 1 genannten Gesellschaften gilt (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 333 HGB, Rn. 23).