Rn. 1
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
§ 332 sanktioniert etwaiges Fehlverhalten des gesetzlichen AP bei den schriftlichen Ergebnissen seiner gesetzlich vorgeschriebenen AP, nämlich im Prüfungsbericht (vgl. § 321) und BV (vgl. § 322). Während der BV (externes Berichtsinstrument) nach § 322 in verkürzter Form der Öffentlichkeit das Prüfungsergebnis zusammenfasst, hat der Prüfungsbericht (internes Berichtsinstrument) die Funktion, den maßgeblichen Organen betreffender Gesellschaft das Prüfungsergebnis näher zu erläutern (vgl. ADS (1995), § 321, Rn. 19). Bezüglich der "verkürzten Form" den BV betreffend sei hier lediglich der Vollständigkeit halber angemerkt, dass dieser infolge der Anforderungen der AP-VO (EU) Nr. 537/2014 (ABl. EU, L 158/77ff. vom 27.05.2014) und der damit einhergegangenen Änderungen in den internationalen (vgl. ISA 700, 701, 705 und 706 (2015)) sowie nationalen Prüfungsstandards (vgl. IDW PS 400, 401, 405 und 406 (2017)) eine grundlegende Änderung erfuhr. Der bisherige kurze und standardisierte BV, das sog. Formeltestat, wurde um weitergehende Detailerläuterungen ergänzt, mit der Folge, dass BV derweil einen deutlich größeren Umfang aufweisen (dürften). Er soll den gleichen strafrechtlichen Schutz genießen wie der nicht an die Öffentlichkeit gerichtete Prüfungsbericht (vgl. BT-Drs. 10/317, S. 101). Da die Vorschriften zum Prüfungsbericht sowie BV ausschließlich in den §§ 321f. geregelt sind, befindet sich auch die Strafvorschrift im HGB. § 332 betrifft nur die nach HGB vorgeschriebenen AP. § 403 AktG hat in diesem (Sanktions-)Zusammenhang nur noch Bedeutung für die in § 332 nicht genannten besonderen Prüfungen des AktG, wie z. B. Gründungs- und Sonderprüfungen. § 332 verdrängt insoweit § 403 AktG in seinem Anwendungsbereich, ist diesem gegenüber lex specialis.
Rn. 2
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Neben dem JA, Lagebericht, KA und Konzernlagebericht erstreckt sich die Norm des § 332 auch auf die Prüfung eines etwaigen EA nach § 325 Abs. 2a sowie eines Zwischenabschlusses (vgl. § 340a Abs. 3) und Konzernzwischenabschlusses (vgl. § 340i Abs. 4) von Kreditinstituten (vgl. § 332 Abs. 1).
Rn. 3
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Geschütztes Rechtsgut der Vorschrift des § 332 ist das Vertrauen in den Prüfungsbericht und BV sowie in die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben. Der Schutzbereich bezieht sich dabei auf die AN betreffender Gesellschaft, ihre Aktionäre, die Gesellschaftsgläubiger und Dritte, die mit der Gesellschaft in rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen stehen, sowie auf zukünftige Aktionäre und solche, die rechtliche Beziehungen mit der Gesellschaft aufnehmen wollen; ob darüber hinaus ein eigenständiges Schutzinteresse der Gesellschaft selbst anerkannt werden sollte und wie dieses Interesse konkret aussieht, ist bislang noch ungeklärt (vgl. Heymann (2020), § 332 HGB, Rn. 4, m. w. N.). Die Vorschrift ist damit zugleich Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB.