Dr. Wolfgang Knop, Dr. Peter Küting
Rn. 57
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Der Rabatt bezeichnet einen Abschlag auf den Absatzpreis, den ein "Lieferer seinem Abnehmer für die Übernahme bestimmter, bei dem einzelnen Bezug feststellbarer Leistungen einräumt" (Ziegler, ZfB 1955, S. 302). Rabatte können z. B. auf die Abnahme großer Mengen (sog. Mengenrabatt) zurückgehen. Es können aber auch Preisnachlässe im Verhältnis von Industrie zu Handel, insbesondere gegenüber dem Großhandel, deshalb gewährt werden, weil der Handel zusätzliche Vertriebsleistungen übernimmt und dem Produzenten dadurch Distributionskosten erspart bleiben (sog. Funktionsrabatt). Rabatte werden i. d. R. bereits in der Rechnung offen vom Anschaffungspreis abgezogen und sind auf jeden Fall von den AK zu subtrahieren.
Rn. 58
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Skonto ist die Differenz zwischen dem Bar- und Zielpreis oder zwischen Zielpreisen unterschiedlicher Fälligkeiten. Hier ergibt sich die Frage, inwieweit seine Eigenschaft als AK-Minderung davon abhängig ist, ob das erwerbende UN ihn in Anspruch nimmt oder nicht (vgl. die Diskussion bei Fülling (1976), S. 87f.). Vielfach wird die Ansicht vertreten, dass Skonto nur dann als AK-Minderung angesehen werden kann, wenn es tatsächlich in Anspruch genommen wird. Im Ergebnis werden bei der Bilanzierung nach dieser Maxime letztlich nur die tatsächlichen Ausgaben des UN aktiviert.
Rn. 59
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Diese differenzierende Klassifikation des Skontos ist jedoch nicht unumstritten. Die gegenteilige Überlegung geht davon aus, dass stets nur der Nettobetrag als Bestandteil der AK anzusehen ist. Skonto wäre demnach stets als AK-Minderung einzuordnen. Es wird lediglich vorausgesetzt, dass die Skontogewährung vertraglich vereinbart wurde. Die Begründung für diese Interpretation ist in der Annahme zu sehen, dass rationales Verhalten zwangsläufig und unbedingt eine Inanspruchnahme des Skontos verlangt. Da sich dann die Höhe eines Bewertungsmaßstabs an der Rationalität einzelner Ausgabenbeträge orientieren würde und somit zu einer Aufweichung des Bewertungsmaßstabs "AK" führt, kann diese Ansicht nicht geteilt werden.
Rn. 60
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Auch die Argumentation, dass es sich beim Skonto um nichts anderes als um Finanzierungskosten handelt und daher eine analoge Behandlung zu erfolgen hat, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Zwar weisen Skontobeträge den Charakter von EK auf; indes sind sie allenfalls als Finanzierungskosten für den Zeitraum nach dem Ende des Anschaffungsvorgangs anzusehen. Ein Analogieschluss zwischen den einbeziehungsfähigen bzw. -pflichtigen Finanzierungskosten und dem Skonto ist demnach nicht zulässig. Darüber hinaus ist aufgrund der Dominanz des Rechnungspreises stets zunächst von diesem als Basis für die AK auszugehen und nicht von dem um den Skontobetrag verminderten Betrag.
Rn. 61
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Somit ist der Ansicht zuzustimmen, dass erst bei Inanspruchnahme des Skontos eine Begründung für die Reduzierung des Rechnungspreises gegeben ist; erst dann liegt eine AK-Minderung vor.
Rn. 62
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Der Bonus ist eine Vergütung, die der Lieferant seinem Abnehmer nicht im Zusammenhang mit einer bestimmten LuL gewährt. Er ist vielmehr "von einer an bestimmten Kriterien meßbaren Qualität der Geschäftsbeziehungen zwischen Lieferant und Abnehmer abhängig" (Fülling, (1976), S. 91). Der Bonus, der i. d. R. nachträglich – etwa halbjährlich oder jährlich – gewährt wird, wird häufig vom Umsatz einer Zeitperiode abhängig gemacht. So müssen z. B. bestimmte Umsatzhöhen erreicht sein, deren "Erfüllung erst nach der Lieferung festgestellt werden kann" (Ziegler, ZfB 1955, S. 302). Es besteht somit kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Bonus und dem einzelnen Beschaffungsakt. Unabdingbare Voraussetzung der AK ist aber, dass sie dem "Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können" (§ 255 Abs. 1 Satz 3). Insoweit darf ein Bonus grds. nicht als AK-Minderung berücksichtigt werden (vgl. so auch Fülling (1976), S. 91, m. w. N.; a. A. ADS (2023), § 255, Rn. 106; HdJ, Abt. I/4 (2021), Rn. 55f.).
Steht allerdings die Höhe des Bonus in der Weise fest, dass er sich im Voraus als Preisermäßigung für eine Lieferung exakt ermitteln lässt, liegt dem Wesen nach kein Bonus, sondern vielmehr ein Rabatt vor. Um diesen Rabatt wären dann die AK zu kürzen. "Das gleiche gilt, wenn zum Zeitpunkt der Bepreisung bei Aufstellung des Jahresabschlusses für die am Abschlußstichtag vorrätigen Güter der Bonus bekannt ist" (Fülling (1976), S. 91; vgl. umfassend zur Behandlung von Bonusleistungen Küting/Pilhofer, BB 2002, S. 2059ff.).
Werden nachträglich der Anschaffungspreis oder die Anschaffungsnebenkosten gesenkt, z. B. durch Nachverhandlungen, im Prozessweg oder aus ähnlichen Gründen, sind daraufhin vom Lieferanten zurückgewährte Entgelte ebenfalls als Minderung der AK anzusehen. Das ergibt sich daraus, dass nachträgliche AK Bestandteil der AK sind; der Begriff der nachträglichen AK umfasst auch nachträgliche AK-Minderungen.