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a) Rechtslage nach BilRUG

Dipl.-Kfm. Horst Isele, Dipl.-Kffr. Susanne Urner-Hemmeter
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Rn. 31

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

Die BilRUG-bedingte Abgrenzung der "UE" i. S. d. § 277 Abs. 1 hat fortan allein gegenüber den "sonstige[n] betriebliche[n] Erträge[n]" zu erfolgen. Nachstehende Übersicht stellt die Abgrenzung der "UE" (in Anlehnung an: Oser, P./Orth, C./Wirtz, H. 2015, S. 1732) schematisch dar:

Übersicht: Umsatzabgrenzung i. S. d. § 277 Abs. 1(n. F.)

 

Rn. 31a

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

Da die Bezugnahme auf die "gewöhnliche Geschäftstätigkeit" sowie das "typische Leistungsangebot" entfallen sind, müssen die beiden Begriffselemente "Produkte" und "Dienstleistung" die Abgrenzung zu den "sonstige[n] betriebliche[n] Erträge[n]" leisten. Sowohl der Verkauf bzw. die Vermietung und Verpachtung als auch die Erbringung von Dienstleistungen setzen hierbei unabdingbar einen Leistungsaustausch voraus.

 

Rn. 31b

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

Ferner ist eine Abgrenzung zu den "durchlaufenden Posten" erforderlich, da jene Posten in der GuV – als Ausnahme vom Vollständigkeitsgebot (vgl. § 246 Abs. 1 Satz 1) – grds. nicht als Aufwendungen oder Erträge (hier: als "UE") zu erfassen sind. Zu denken ist hierbei etwa an erhaltene Kostenerstattungen für im eigenen Namen oder eigene Rechnung bezogene Leistungen. Für die Umsatzabgrenzung ist es folglich unerheblich, ob ein Dritter eigene Aufwendungen ganz oder teilweise kompensiert. Nach der steuerlichen Legaldefinition (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG; § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG) sind "durchlaufende Posten" Beträge, die im Namen und für Rechnung eines anderen verausgabt oder vereinnahmt werden. Entscheidend ist diesbezüglich die Frage, zwischen welchen Parteien unmittelbare Rechtsbeziehungen bestehen (vgl. Abschn. 10.4 Abs. 1 Satz 4 UStAE; sodann Oser, P./Orth, C./Wirtz, H. 2015, S. 1729 f.). Schließlich muss die Neudefinition der "UE" die Abgr...

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