Rn. 1
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
§ 260 AktG behandelt das gerichtliche Verfahren nach Abschluss der Sonderprüfung. Dass überhaupt die Klärung von evtl. Mängeln der Sonderprüfung auf dem Wege eines gerichtlichen Verfahrens erforderlich wird, soll seltene Ausnahme bleiben, da der Gesetzgeber davon ausging, dass die "Ergebnisse der Sonderprüfung vielfach von allen Beteiligten anerkannt werden" (Kropff (1965), S. 344, mit Bezugnahme auf den maßgeblichen Ausschussbericht). Das gerichtliche Verfahren dient der abschließenden Streitentscheidung (vgl. Hüffer-AktG (2021), § 260, Rn. 1). Aus Gründen der Zweckmäßigkeit erfolgt die Entscheidung in den Fällen des § 260 AktG im Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. § 99 Abs. 1 i. V. m. § 260 Abs. 3 Satz 1 AktG). Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung kann ohnedies nicht die gesamte Tätigkeit der Sonderprüfer sein; vielmehr bezieht sich die Regelung des gerichtlichen Überprüfungsverfahrens gemäß § 260 AktG nur auf die nach § 259 Abs. 2f. AktG getroffenen "abschließenden Feststellungen" der Sonderprüfer (vgl. § 260 Abs. 1 Satz 1 AktG; MünchKomm. AktG (2021), § 260, Rn. 3). Die Feststellungen der Sonderprüfer zur Berichterstattung im Anhang (vgl. § 259 Abs. 4 AktG) werden hingegen in § 260 Abs. 1 Satz 1 AktG nicht genannt. Sie sind von der gerichtlichen Überprüfung ausgenommen (vgl. Hüffer-AktG (2021), § 260, Rn. 1). Dies ist trotz einer möglichen Beschwer für die Aktionärsminderheit oder die Gesellschaft aufgrund fehlerhafter Feststellungen nach § 259 Abs. 4 AktG hinnehmbar, da diese Feststellungen keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen haben. Die bloße Feststellung nach § 259 Abs. 4 AktG ließe sich ohnehin nach der Bekanntmachung gemäß § 259 Abs. 5 AktG nicht mehr aus der Welt schaffen (vgl. MünchKomm. AktG (2021), § 260, Rn. 2). Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist somit nur die Sonderprüfung wegen nicht unwesentlicher Unterbewertung (vgl. MünchKomm. AktG (2021), § 260, Rn. 3). Beinhaltet der Bericht der Sonderprüfer neben diesen Feststellungen gemäß § 259 Abs. 1 Satz 2 AktG i. R.d. erweiterten Berichterstattungspflicht festgestellte Überbewertungen, sind diese nicht nach § 260 AktG gerichtlich überprüfbar. Auch i. R.d. erweiterten Berichtspflicht gemachte Feststellungen über Gliederungsverstöße oder den Nichtgebrauch von Formularen (vgl. § 259 Abs. 1 Satz 2 AktG) können nicht nach § 260 AktG angefochten werden. Verfahrensgegenstand einer gerichtlichen Überprüfung nach § 260 AktG kann somit nur die Feststellung sein, zu welchem Wert die Aktivposten mindestens und die Passivposten höchstens anzusetzen sind (vgl. § 259 Abs. 2 Nr. 1 AktG) und dass die bemängelten Posten nicht oder nur unwesentlich unterbewertet sind (vgl. § 259 Abs. 3 AktG). Die abschließende Feststellung nach § 259 Abs. 2 Nr. 2 AktG ist ebenfalls nicht Verfahrensgegenstand, wie sich aus § 260 Abs. 1 Satz 3f. AktG ergibt. Die abschließende Feststellung nach § 259 Abs. 2 Nr. 2 AktG enthält keine eigene Bewertungsaussage, sondern stellt lediglich eine rechenmäßige Ableitung der Veränderung des JA als Konsequenz der Unterbewertungen dar. Vereinzelt wird allerdings vertreten, dass eine Überprüfung der i. R.d. erweiterten Berichtspflicht getroffenen Feststellungen im Wege einer Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO möglich sei (vgl. Frey, WPg 1966, S. 633 (640)). Der Umstand, dass der Gesetzgeber dem keine Erwähnung schenkt, lässt jedoch vermuten, dass die abschließenden Feststellungen der Sonderprüfer nicht angreifbar sein sollen (vgl. so auch KK-AktG (2017), § 260, Rn. 5; MünchKomm. AktG (2021), § 260, Rn. 3). Im Übrigen weist Voss (in: FS Münstermann (1969), S. 443 (460f.)) zutreffend darauf hin, dass die Voraussetzungen für eine Feststellungsklage, insbesondere die Klärung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Fragen der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde, im Fall der Beanstandung einer Feststellung des Sonderprüfers nicht gegeben sind. Folglich können auch Dritte, die nach § 260 AktG nicht antragsberechtigt sind (z. B. der AP), keine Feststellungsklage erheben.