Prof. Dr. Gerrit Brösel, Prof. Dr. Michael Olbrich
Rn. 150
Stand: EL 30 – ET: 5/2020
Die bei der Ermittlung von planmäßigen Abschreibungen bei abnutzbaren VG zu verwendende Methode wird in § 253 Abs. 3 nicht konkretisiert. Demnach überlässt der Gesetzgeber dem Bilanzierenden die Wahl der Abschreibungsmethode.
Abschreibungsmethoden lassen sich grds. in zwei Gruppen unterteilen, die Zeitabschreibungen und die Leistungsabschreibungen. Bei der Zeitabschreibung werden während der geplanten ND den einzelnen GJ Abschreibungsbeträge zugerechnet, die im Zeitverlauf gleich bleiben (lineare Abschreibung), fallen (degressive Abschreibung) oder steigen (progressive Abschreibung). Bei der Leistungsabschreibung werden die Abschreibungsbeträge entsprechend der im jeweiligen GJ in Anspruch genommenen Leistung bemessen.
Rn. 151
Stand: EL 30 – ET: 5/2020
Die o. g. Abschreibungsmethoden sind zur Berechnung planmäßiger Abschreibungen grds. alle zulässig (vgl. Wöhe, DStR 1985, S. 754 (755)). Bei der Wahl der Abschreibungsmethode im konkreten Einzelfall werden dem Bilanzierenden jedoch durch die GoB Grenzen gesetzt. Insbesondere der Grundsatz der periodengerechten Zuordnung von Aufwendungen und Erträgen (vgl. § 252 Abs. 1 Nr. 5) erfordert – unter Berücksichtigung der relevanten internen betriebswirtschaftlichen Daten – die Abschreibungsmethode nach der "Inanspruchnahme und dem voraussichtlichen Wertverzehr des zu bewertenden Anlagegegenstandes (Entwertungsverlauf)" (ADS (1995), § 253, Rn. 385) auszuwählen. Danach sind insbesondere Abschreibungsmethoden im jeweiligen Einzelfall nicht GoB-konform, die den wirtschaftlichen Nutzungsverläufen widersprechen und offensichtlich nur dem Erreichen bilanzpolitischer Ziele (z. B. der Bildung stiller Reserven) dienen (vgl. ADS (1995), § 253, Rn. 385).
Eine einmal gewählte Abschreibungsmethode soll grds. beibehalten werden (Grundsatz der Bewertungsstetigkeit gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 6; vgl. zu Ausnahmen HdR-E, HGB § 253, Rn. 175ff.). Ein Aussetzen der Abschreibungen in einem GJ – selbst bei in VJ zu hoch angesetzten Abschreibungsbeträgen – ist unzulässig (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 253 HGB, Rn. 239; WP-HB (2019), Rn. F 179).
Die folgenden Abschreibungsmethoden entsprechen generell den GoB, sofern sie den tatsächlichen Verlauf des Wertverzehrs widerspiegeln.