Prof. Dr. Christoph Hütten, Dr. Julia Zicke
Rn. 1
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Die Offenlegung nach den §§ 325ff. kann ihrer Informationsfunktion nur dann gerecht werden, wenn die offengelegten Abschriften der offenlegungspflichtigen Unterlagen mit den aufgestellten sowie ggf. festgestellten und geprüften Fassungen übereinstimmen. Diese Identität zu gewährleisten, ist der eine Zweck des § 328.
Rn. 2
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Daneben erfüllt § 328 einen weiteren Zweck, indem auch Anforderungen an die freiwillige Publizität von Abschlüssen gestellt werden (vgl. ADS (2000), § 328, Rn. 3). Für JA, IFRS-EA nach § 325 Abs. 2a wie auch KA wird hier eine modifizierte Publizität nicht verboten, sondern der Gesetzgeber möchte sicherstellen, dass die Abweichung vom Original für die Adressaten erkennbar ist.
Rn. 3
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Vor diesem Hintergrund lassen sich bezüglich der Verwendung der Daten aus den aufgestellten sowie ggf. festgestellten und geprüften Abschlüssen drei Arten unterscheiden:
Zur Verwendung der Abschlüsse in der pflichtgemäßen und freiwilligen Publizität sieht § 328 explizit Regelungen vor, die vorrangig Form, Format und Inhalt bestimmen. Zugleich wird aber auch eine geordnete Verwendung der Bezeichnungen der Abschlüsse und Abschlussbestandteile sichergestellt (vgl. HdR-E, HGB § 328, Rn. 61). Obwohl die grds. zulässige Verwendung einzelner Daten aus den Abschlüssen für andere Zwecke nicht durch § 328 explizit beeinflusst wird, hat der Regelungsgehalt des § 328 insofern eine Ausstrahlungswirkung, als eine solche Verwendung nicht den Anschein eines Abschlusses oder Abschlussbestandteils erwecken darf. In einem derartigen Fall sind zur Vermeidung von Täuschungen der Adressaten die Vorgaben der Abs. 1 und 1a zu beachten. Dies ist insbesondere für die Ausgestaltung von über die gesetzlich bestimmten Instrumente hinausgehenden Berichterstattungsformen (wie bspw. integrierte Berichtsinstrumente, Nachhaltigkeitsberichte etc.) zu beachten.
Rn. 4
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Während für die Verwendung der Abschlüsse sowohl die pflichtgemäße als auch die freiwillige Publizität geregelt ist, wird hinsichtlich der Verwendung der Lageberichte sowie der übrigen Unterlagen in Abs. 3 nur die pflichtgemäße Publizität geregelt. Für eine freiwillige Publizität dieser Unterlagen sieht § 328 keine vergleichbaren Anforderungen vor, wie sie in Abs. 2 für "Abschlüsse" gefordert werden (vgl. HdR-E, HGB § 328, Rn. 98ff.).
Rn. 5
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Hinsichtlich der Zulässigkeit von Erweiterungen und Kürzungen ist nach pflichtgemäßer und freiwilliger Publizität zu unterscheiden. Bei der pflichtgemäßen Publizität sind abgesehen von den Erleichterungen nach den §§ 326, 327 Erweiterungen und Kürzungen der Originalfassung (vgl. HdR-E, HGB § 328, Rn. 28ff., 33) eines Abschlusses bzw. der übrigen Unterlagen selbst nicht zulässig. Wird die Originalfassung jedoch vollständig in andere Berichte (bspw. in einen Geschäftsbericht) übernommen, so ist dies bei Einsatz bestimmter Vorkehrungen zulässig (vgl. HdR-E, HGB § 328, Rn. 28ff., 85ff.). Bei der freiwilligen Publizität dürfen, bei Beachtung von § 328 Abs. 2, Abschlüsse modifiziert werden, solange sie noch als Abschluss erkennbar sind und keine Täuschung der Adressaten darstellen (vgl. HdR-E, HGB § 328, Rn. 63ff.).