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a) Unentgeltlicher Erwerb

Dr. Wolfgang Knop, Dr. Peter Küting
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Rn. 106

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Bei einem unentgeltlichen Erwerb – z. B. Erbschaft, Schenkung, Stiftung – wird der Bilanzansatz des unentgeltlich erworbenen VG kontrovers diskutiert (vgl. z. B. HdJ, Abt. I/4 (2021), Rn. 73 f.). Die Ansichten reichen von einem Aktivierungsverbot über ein Aktivierungswahlrecht bis hin zur Aktivierungspflicht.

 

Rn. 107

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Die h. M. geht von nachfolgenden Grundsätzen aus:

(1) Eine Aktivierung der unentgeltlich erworbenen VG ist grds. zulässig.
(2) Es besteht ein Aktivierungswahlrecht und keine Aktivierungspflicht.
(3) Der Wertansatz richtet sich nach dem Zweck und der Bestimmung der Zuwendung.
(4) Der angesetzte Betrag darf den (vorsichtig zu schätzenden) sonst üblichen Anschaffungswert (Zeitwert) nicht übersteigen.

Wegen des in § 246 Abs. 1 ausdrücklich geregelten Vollständigkeitsgebots ist nach hier vertretener Auffassung von einer Aktivierungspflicht auszugehen (vgl. auch MünchKomm. HGB (2020), § 255, Rn. 44f.; Beck-HdR, B 162 (2020), Rn. 62f.). Da der bisherige § 248 Abs. 2 im Zuge des BilMoG aufgehoben bzw. modifiziert wurde, ergo selbst geschaffene immaterielle VG des AV nunmehr aktivierungsfähig sind (vgl. BT-Drs. 16/12407, S. 85), kann an der bisherigen Auffassung, nach der unentgeltlich erworbene immaterielle VG einem Aktivierungsverbot unterlagen, nicht mehr festgehalten werden. Auch für unentgeltlich erworbene immaterielle VG wird daher nach hier vertretener Auffassung ein Aktivierungswahlrecht gesehen. Soweit bei einem unentgeltlichen Erwerb Anschaffungsnebenkosten anfallen, sind diese nach Maßgabe der unter HdR-E, HGB § 255, Rn. 27ff., beschriebenen Grundsätze aktivierungspflichtig (vgl. für Zwecke der StB BFH, Urteil vom 09.07.2013, IX R 43/11, DB 2013, S. 2121ff.).

 

Rn. 108

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

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