Dr. Eberhard Mayer-Wegelin, Prof. Dr. Harald Kessler
Rn. 75
Stand: EL 19 – ET: 05/2014
Unter Instandhaltung sind alle Maßnahmen zu verstehen, mit denen die Funktionsfähigkeit der betrieblichen VG erhalten werden soll. Darunter fallen Wartungsarbeiten, Inspektionen und Reparaturen bis hin zur Generalüberholung. Soweit im Einzelfall aktivierungspflichtiger nachträglicher Herstellungsaufwand (vgl. Knop/Küting, HdR-E, HGB § 255, Rn. 353ff.) gegeben sein sollte, ist eine Rückstellung allerdings ausgeschlossen.
Rn. 76
Stand: EL 19 – ET: 05/2014
Aufwendungen sind dann unterlassen worden, wenn die Vornahme der Instandhaltungsarbeiten aus betriebswirts. Sicht notwendig gewesen wäre, d. h., der Kaufmann hätte die Arbeiten unter normalen Umständen ausführen lassen. Es kann sich sowohl um bereits begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Instandhaltungen handeln als auch um solche, die am BilSt noch nicht begonnen waren. Dabei ist jeweils auf die einzelne Anlage abzustellen. Die Tatsache der "Unterlassung" ist aufgrund objektiver Anhaltspunkte wie kaufmännische Übung, Empfehlungen des Herstellers, Umfang der Nutzung usw. festzustellen. Instandhaltungspläne des Kaufmanns können dabei Anhaltspunkte sein, aber sicherlich nicht einziges Kriterium, da die Voraussetzungen sonst vom Kaufmann u. U. willkürlich gestaltet werden könnten. Es reicht nicht aus, wenn eine spätere Reparatur allein durch die Nutzung des AV im GJ verursacht wurde oder diesem zuzuordnen ist. Mit diesem Rückstellungszweck soll nicht ermöglicht werden, künftigen Reparaturaufwand zurückzustellen, selbst wenn seine Ursache bereits gelegt wurde, z. B. bei regelmäßig anfallenden Großreparaturen. Ebenso wenig fallen unter § 249 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 lfd. Reparaturen, die regelmäßig in dem auf den BilSt folgenden Zeitraum durchgeführt werden. Werden Erhaltungsarbeiten in ungefähr gleichem Umfang und ungefähr gleicher Höhe turnusgemäß durchgeführt, so spricht dies dagegen, dass Aufwendungen unterlassen wurden.
Rn. 77
Stand: EL 05 – ET: 03/2010
Welcher Anlass zur Verschiebung der Instandhaltung geführt hat, ist ohne Bedeutung; es kann sich um kaufmännische Überlegungen handeln (z. B. wenn ein Stillstehen der Anlage nicht in Betracht kam, um Lieferverpflichtungen zu erfüllen oder günstige Absatzchancen wahrzunehmen), um technische oder finanzielle Schwierigkeiten oder um andere Gründe.
Rn. 78
Stand: EL 05 – ET: 03/2010
Die Aufwendungen müssen ferner im abgelaufenen GJ unterlassen worden sein. Damit wird dieser Rückstellungszweck zeitlich insofern eingegrenzt, als Instandhaltungen, die in früheren GJ unterlassen wurden, nicht hierunter fallen, was z. T. als unbefriedigend empfunden wird. Adler/Düring/Schmaltz (1995, § 249, Rn. 177) weisen daher darauf hin, dass Instandhaltungen, die in einem früheren Jahr unterlassen wurden, auch im lfd. GJ unterlassen werden können; das Nachholverbot kann somit vom Sachverhalt her unterlaufen werden. Tatsächlich verlangt der Gesetzeswortlaut nicht, dass die Instandhaltung "erstmals" im GJ unterlassen wurde.
Rn. 79
Stand: EL 05 – ET: 03/2010
In der folgenden Übersicht sind die verschiedenen Fallgruppen zur Instandhaltung und ihre rechtliche Einordnung zusammengefasst.
Übersicht: Zur Systematik der Rückstellungen für unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung