Prof. Dr. Rolf U. Fülbier, Florian Federsel
Rn. 35
Stand: EL 32 – ET: 06/2021
Eine Durchbrechung des Grundsatzes der Wertansatzidentität soll nicht vorliegen, wenn die Auswirkungen eines Gewinnverwendungsbeschlusses, die in der JA-Bilanz keine Berücksichtigung mehr finden (vgl. z. B. § 174 Abs. 3 AktG), in die Saldenvorträge zu Beginn des nächsten GJ aufgenommen werden. Zur Begründung wird auf die Einheit von Schlussbilanz und Gewinnverwendungsbeschluss verwiesen, an die die Eröffnungsbuchungen zu Beginn des nächsten GJ anzuknüpfen haben (vgl. ADS (1968), § 149 AktG, Rn. 28; ADS (1995), § 252, Rn. 16; HB-RP (1995), § 252 HGB, Rn. 11 i. V. m. Teil I, Rn. 287). Gegen eine solche Verfahrensweise bestehen insofern keine Bedenken, als es sich lediglich um eine Um- oder Aufgliederung von Bilanzpositionen handelt. Sie könnte in einer Aufgliederung eines Bilanzgewinns in einen auf dem Rücklagenkonto, ggf. auf den Konten der Gesellschafter (bei PersG), und einen auf einem Gewinn-(vortrags-)konto zu buchenden Teilbetrag bestehen. Eine weitergehende saldenvortragsmäßige Erfassung von Folgen eines Gewinnverwendungsbeschlusses, insbesondere die Verarbeitung von Aufwendungen oder Erträgen ("z. B. Steuern, dividendenabhängige Vergütungen"; ADS (1995), § 252, Rn. 16) hätte jedoch ein Auseinanderfallen der Schlussbilanz und der Eröffnungsbuchungen auf den Bestandskonten zur Folge. Ein solches Auseinanderfallen ließe sich auch nicht durch die Kenntnis der Abweichungsgründe und deren Zusammenfassung mit der Schlussbilanz heilen. Hierfür bietet § 252 Abs. 1 Nr. 1 jedenfalls keine Handhabe, da er auf das unmittelbare Verhältnis zwischen den Wertansätzen beim Übergang vom abgeschlossenen zum neuen GJ abstellt. Auch § 252 Abs. 2 rechtfertigt ein solches Abweichen nicht. Der Ergebnisverwendungsbeschluss vermag nicht zu begründen, und zwar auch nicht ausnahmsweise, dass Aufwendungen oder Erträge, die a priori GJ-bezogen sind, gewissermaßen zwischen den GJ verrechnet werden. Wird der Ergebnisverwendungsbeschluss nicht mehr im betreffenden JA erfasst, so fällt dieser Beschluss, wie der damit verbundene Aufwand, in das nachfolgende GJ. Insofern sind die aus dem Gewinnverwendungsbeschluss resultierenden Buchungen unter Wahrung der Wertansatzidentität im folgenden GJ durchzuführen.