Prof. Dr. Gerrit Brösel, Prof. Dr. Michael Olbrich
Rn. 167
Stand: EL 30 – ET: 5/2020
Der Abschreibungsplan für einen abnutzbaren VG ist vor dem ersten Abschreibungslauf zu fixieren und mit Aufstellung des JA verbindlich. Nach dem Grundsatz der Bewertungsstetigkeit (vgl. § 252 Abs. 1 Nr. 6) ist der Bilanzierende grds. an diesen Plan gebunden (vgl. Bonner-HdR (2014), § 253 HGB, Rn. 275). Der Erstellung eines Abschreibungsplans liegen allerdings regelmäßig Prognosen über die ND und die Abschreibungsmethode zugrunde, die auf unsicheren Zukunftserwartungen beruhen. Der Bilanzierende erlangt im Zeitablauf häufig bessere Erkenntnisse über die tatsächlich zu erwartende ND sowie den tatsächlich zu erwartenden Nutzungs- und Wertminderungsverlauf. Eine Korrektur des Abschreibungsplans aufgrund einer verbesserten Informationslage kann – je nach Sachverhalt – geboten, erlaubt oder unzulässig sein, um den JA den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend aufzustellen. Kommt es zu einer entsprechenden Anpassung, beziehen sich die Änderungen des Abschreibungsplans grds. auf folgende Parameter:
(1) |
Korrektur der ND, |
(2) |
Korrektur der Abschreibungsmethode und/oder |
(3) |
Korrektur des Abschreibungsausgangswerts. |
Rn. 168
Stand: EL 30 – ET: 5/2020
Grds. widerspricht eine nachträgliche Änderung des Abschreibungsplans dem Prinzip der materiellen Bilanzkontinuität (vgl. Wöhe (1997), S. 211f.). Der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit (vgl. § 252 Abs. 1 Nr. 6) wird durchbrochen. Eine solche Durchbrechung ist gemäß § 252 Abs. 2 nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig (vgl. zu möglichen Gründen einer Stetigkeitsdurchbrechung IDW RS HFA 38 (2011), Rn. 15; zudem DRS 13.8, dessen Anwendung in Bezug auf den Grundsatz der Stetigkeit auch für den JA empfohlen wird (vgl. DRS 13.3)).
Nachfolgend werden notwendige und zulässige Planänderungen behandelt, die im Einklang mit dem Grundsatz der Bewertungsstetigkeit stehen und nur prospektiv zulässig sind. Während man bei einer notwendigen Planänderung auch von einer Berichtigung spricht, werden zulässige Planänderungen unter dem Begriff der sonstigen Änderungen zusammengefasst (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 253 HGB, Rn. 258). Zwar werden durch eine vollzogene Planänderung weitere begründete Anpassungen des Abschreibungsplans in der Zukunft nicht ausgeschlossen. Allzu häufige Planänderungen sind jedoch unzulässig, da sie das Kriterium der Planmäßigkeit unterlaufen.
Rn. 169
Stand: EL 30 – ET: 5/2020
Willkürliche Änderungen des Abschreibungsplans sind unzulässig. So sind bspw. bilanzpolitisch motivierte Planänderungen zur Beeinflussung von Ergebnisgrößen – und damit ggf. der Ausschüttungspolitik – nicht statthaft. Ebenso wenig dürfen planmäßige Abschreibungen zeitweise ausgesetzt werden, um einen zu niedrigen Ergebnisausweis zu vermeiden. Eine vorübergehende Aussetzung der planmäßigen Abschreibungen ist auch dann nicht erlaubt, wenn dadurch eine bessere Darstellung der VFE-Lage erreicht würde.