Rn. 43
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Aufgabe des Prüfungsberichts ist die schriftliche Unterrichtung des AR durch den AP über das Ergebnis seiner Prüfung des Abhängigkeitsberichts. Der AP hat den Bericht zu unterzeichnen und dem AR vorzulegen. Vor der Zuleitung an den AR hat der AP dem Vorstand Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; dies wird regelmäßig durch Vorlage des Entwurfs des Prüfungsberichts erfolgen (vgl. § 313 Abs. 2 AktG; ADS (2001), § 313 AktG, Rn. 8). Der Prüfungsbericht dokumentiert die Berichterstattung des AP an den AR, die sich aber in dem Prüfungsbericht nicht erschöpft. Nach § 314 Abs. 4 AktG hat der AP nämlich auch an der Sitzung des AR oder eines Ausschusses, etwa des Prüfungsausschusses, über den Abhängigkeitsberichts des Vorstands teilzunehmen und über die wesentlichen Prüfungsfeststellungen mündlich zu berichten.
Rn. 44
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
§ 313 Abs. 2 Satz 3 AktG wurde durch das sog. Kapitalgesellschaften- und Co.-Richtlinie-Gesetz (KapCoRiLiG) vom 24.02.2000 (BGBl. I 2020, S. 154ff.) hinsichtlich der Vorlage des Prüfungsberichts unmittelbar an den AR geändert. Durch die Änderung erfolgte die Klarstellung, dass der Prüfungsbericht zum Abhängigkeitsbericht vom AP unmittelbar und nicht mehr über den Vorstand dem AR vorzulegen ist. Hierdurch wurde die Regelung der bereits durch das Gesetz zur Verbesserung der Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) vom 27.04.1998 (BGBl. I 1998, S. 789ff.) geänderten Fassung des § 321 Abs. 5 Satz 2 angepasst.
Rn. 45
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Nach der früheren Fassung der Regelung hatte der AP seinen Bericht dem Vorstand vorzulegen; dieser hatte den Prüfungsbericht zusammen mit dem Abhängigkeitsbericht und den anderen in § 170 AktG genannten Vorlagen dem AR vorzulegen. Der AR erhielt also sämtliche von ihm zu prüfenden Unterlagen zu einem Zeitpunkt, und zwar aus der Hand des Vorstands. Nach § 313 Abs. 2 Satz 3 AktG ist nunmehr der Prüfungsbericht direkt und unabhängig von der Vorlage des Abhängigkeitsberichts des Vorstands selbst dem AR vorzulegen. Die Vorlagepflicht wird erfüllt, wenn der Abhängigkeits- und Prüfungsbericht des AP dem Vorsitzenden des AR und jedem Mitglied des AR oder, wenn dies der AR beschlossen hat, jedem Mitglied des zuständigen (Prüfungs-)Ausschusses übergeben oder aber übersendet wurde (vgl. § 314 Abs. 1 Satz 2 AktG; dazu Beck Bil-Komm. (2020), § 289 HGB, Rn. 455).