Dr. Karl Petersen, Prof. Dr. Christian Zwirner
Rn. 1
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Zusammen mit den Schlussvorschriften, die die erstmalige Anwendung geänderter Vorschriften sowie das Inkrafttreten des Gesetzes regeln, stellen die Straf- und Bußgeldvorschriften sowie die Regelungen zu Ordnungsgeldern den dritten und letzten Abschnitt des PublG dar. Die Normen der §§ 17–21a PublG sind – ebenso wie die §§ 331–335c – trotz ihrer Integration in das PublG als Vorschriften des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts sowie des Wirtschaftsverwaltungsrechts zu qualifizieren (vgl. HdR-E, Einf HGB §§ 331–335c, Rn. 1). Über die genannten Normen hinaus sind im PublG keine weiteren strafrechtlichen Vorschriften enthalten.
Rn. 2
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Die §§ 17–21a PublG beziehen sich auf Verstöße im Zusammenhang mit der RL und AP von dem PublG unterliegenden UN. Sie gelangen bei UN zur Anwendung, die einerseits die Größenkriterien des PublG erfüllen und andererseits nicht unmittelbar den entsprechenden (Konzern-)RL-Vorschriften des HGB unterliegen. Für den (Konzern-)RL-Vorschriften des HGB unterliegende UN beinhaltet dieses eigene Straf- und Bußgeldvorschriften sowie Regelungen zu Ordnungsgeldern. Eine mögliche Sanktionierung richtet sich nach den Normen des Gesetzes, welches das UN zur (Konzern-)RL verpflichtet, so dass entweder die Straf- und Bußgeldvorschriften bzw. Ordnungsgeldvorschriften des HGB oder die des PublG zur Anwendung gelangen. Die unterschiedlichen UN-Formen, die von den Vorschriften des PublG erfasst werden, bedingen die Interpretation der kodifizierten Regelungen vor dem Hintergrund der jeweiligen UN-Form.
Rn. 3
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
In ihrer Ausgestaltung bestehen weitreichende Parallelen zwischen den Straf- und Bußgeldvorschriften des PublG sowie den korrespondierenden Normen des HGB. Hinsichtlich der Ordnungsgeldverfahren verweisen die Vorschriften des PublG auf die entsprechenden Regelungen des HGB. Daher können die Erläuterungen und Interpretationen zu den HGB-Vorschriften in vielen Bereichen auf die PublG-Regelungen übertragen werden (vgl. auch Beck Bil-Komm. (2022), § 331 HGB, Rn. 60f., sowie ausführlich zu den entsprechenden Regelungen des HGB BilR-HB (2018), Kap. B/I, S. 249ff. (Rn. 1ff.)).