Rn. 1
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Um die zum Schutz der Minderheitsaktionäre und Gläubiger (vgl. § 317 Abs. 4 AktG i. V. m. § 309 Abs. 4 AktG; Hüffer-AktG (2021), § 313, Rn. 1: Informations- und Präventionszweck des Abhängigkeitsberichts) vorgesehene Berichterstattung des Vorstands einer abhängigen AG, KGaA oder SE (vgl. zur Anwendbarkeit der Vorschriften zum Abhängigkeitsbericht und seiner Prüfung auf die KGaA HdR-E, AktG § 312, Rn. 4) über die Beziehungen zu verbundenen UN weiter abzusichern, sieht das Gesetz die Prüfung dieses Berichts durch den AP der abhängigen Gesellschaft (vgl. § 313 AktG), wenn diese selbst nach § 316 Abs. 1 Satz 1 prüfungspflichtig ist, und durch den AR (vgl. § 314 AktG) vor. Die Prüfung durch den AP unterstützt, wie in der RegB (vgl. Kropff (1965), S. 413) ausgeführt, die Prüfung durch den AR und soll mögliche Interessenkonflikte bei Mitgliedern des AR der abhängigen Gesellschaft, deren Wahl vom herrschenden UN bestimmt war, zumindest teilweise ausgleichen; dass die Wahl des AP der abhängigen Gesellschaft seinerseits auf Vorschlag dieses AR von der herrschenden Gesellschaft beeinflusst sein könnte, wird dieses Ziel aber zumindest aus externer Sicht nur als eingeschränkt verwirklicht erscheinen lassen. Daher kommt auch in diesem Zusammenhang der Unabhängigkeit des AP gerade unter dem Gesichtspunkt der Besorgnis der Befangenheit (vgl. § 319 Abs. 2) herausragende Bedeutung zu (vgl. BeckOK-HGB (2021), § 319, Rn. 8).
Rn. 2
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Wegen der z. T. bei der Prüfung aufkommenden schwierigen Beurteilungsfragen (vgl. dazu HdR-E, AktG § 313, Rn. 23ff.) hatte der Berufsstand der WP teilweise erhebliche Bedenken gegen die vorgesehene Regelung während des Gesetzgebungsverfahrens zum AktG 1965 vorgebracht und diese auch noch nach dem Inkrafttreten artikuliert (vgl. Meier (1966) S. 83ff.). Der Gesetzgeber hat aber gerade den AP der abhängigen Gesellschaft als am besten sachkundig zur Überprüfung des Abhängigkeitsberichts angesehen, der durch seine Tätigkeit in dem UN, seine Unabhängigkeit und seine Vertrauensstellung am besten für diese Aufgabe geeignet erscheint, wenn man nicht generell eine Sonderprüfung dafür vorsehen wollte. Heutzutage gehört diese Vorbehaltsaufgabe für den WP zu den klassischen Erweiterungen des Prüfungsauftrags kraft Gesetzes (vgl. WP-HB (2021), Rn. O 91).